„Natürlich dürfen Mitarbeitende auch im Ausland im Homeoffice arbeiten.“ Dieser Satz macht Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch besonders attraktiv und ist daher ein wichtiger Faktor im Ringen um die besten Fachkräfte.
Dementsprechend bemühen sich viele Unternehmen, dauerhaftes Homeoffice auch außerhalb Deutschlands zu ermöglichen. Damit hiervon aber alle profitieren, sollten sie auch die Rechtslage genau beachten, insbesondere bezogen auf die Steuer. Denn das Thema ist relativ neu und in den meisten Gesetzen nicht explizit erwähnt. Gleichzeitig müssen nicht nur die deutschen, sondern auch die Gesetze des jeweiligen Auslands berücksichtigt werden, damit es nicht zu einer Steuerpflicht im Ausland kommt oder Steuern nicht im Zweifel doppelt erhoben werden.
Dies droht vor allem bei der Frage, ob der Arbeitnehmer mit dem Homeoffice im anderen Land eine Betriebsstätte für seinen Arbeitgeber begründet. Der deutsche Staat beantwortet dies für die meisten Fälle klar mit „nein“ und orientiert sich damit erfreulicherweise an der Lebensrealität der Arbeitnehmer:innen, die Flexibilität und Mobilität mehr denn je schätzen.
Dementsprechend stellte die deutsche Finanzverwaltung Anfang 2024 klar, mit der regelmäßigen Tätigkeit der Beschäftigten im häuslichen Homeoffice begründe ein Unternehmen in der Regel keine Betriebsstätte, selbst wenn es Kosten übernehme oder keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle. Schon für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion schränkt die deutsche Finanzverwaltung diese klare Regelung allerdings wieder ein und schafft damit Rechtsunsicherheit.