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      Key Facts

      • Förderbanken sind von der EU-AML-Verordnung nicht weniger betroffen als Großbanken, aber auf andere Weise.
      • Die größte Hürde liegt in der Qualität und Beschaffung der KYC-Daten, etwa für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers. 
      • Entscheidend ist, dass Förderbanken früh eine auf ihre Förderlogik zugeschnittene Gap-Analyse und einen Umsetzungsplan aufsetzen.

      Ab Juli 2027 gilt die neue EU-Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche (Anti Money Laundering Regulation, AMLR). Viele Förderbanken beschäftigen sich derzeit mit der Frage, welche Auswirkungen diese neuen Vorgaben auf ihr Geschäftsmodell haben werden. Wer dabei vor allem an die Herausforderungen internationaler Großbanken denkt, greift jedoch zu kurz. Förderbanken stehen vor einer anderen Aufgabe: Sie müssen ein europaweit einheitliches Regelwerk in Förderprogramme, öffentliche Kundengruppen und gewachsene Prozesse übersetzen. Die größte Hürde ist dabei häufig nicht die Regulierung selbst, sondern die Qualität und Verfügbarkeit der erforderlichen Daten.

      Welche besonderen AMLR-Herausforderungen haben Förderbanken?

      Bei international tätigen Instituten geht es vor allem um die Harmonisierung über Ländergrenzen, Konzernstrukturen und Produktwelten hinweg. Förderbanken stehen vor einer anderen Aufgabe. Sie müssen ein einheitliches Regelwerk in zweckgebundene Förderprogramme, in öffentliche und kommunale Kundengruppen sowie in gewachsene Abläufe übertragen. Das ist aber nicht weniger anspruchsvoll: Nicht die gruppenweiten Standards und grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen stellen die Herausforderung dar, sondern die Verbindung aus regulatorischer Präzision, öffentlichem Auftrag und belastbarer Datenqualität.

      Vom Antragseingang über Onboarding, Bewilligung und Auszahlung bis in die Bestandsbearbeitung zeigt sich, ob die Verantwortlichkeiten zwischen Fachbereich, Markt, Marktfolge, Compliance, IT und eingebundenen Dritten klar geregelt sind. Hinzu kommt, dass viele der neuen Prozesse für Förderbanken echtes Neuland sind. Die systematische Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers oder ein laufendes Sanktions- und Adverse-Media-Screening gehörten im klassischen Fördergeschäft bislang nicht zum Alltag. Hier muss Prozess-Know-how erst aufgebaut werden.

      Gelten die AMLR-Vorgaben auch für Zuschüsse?

      Wie wichtig die Sonderrolle von Förderbanken ist, zeigt eine aktuelle Debatte über Zuschüsse. Im Mai 2026 wandte sich der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) an das Bundesfinanzministerium und bat um eine grundsätzliche Klarstellung. Im Mittelpunkt steht die Rechtsnatur von Zuschüssen, also nicht rückzahlbaren Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, deren Bedingungen der öffentliche Auftraggeber vorab festlegt.

      Der Verband argumentiert, dass Förderbanken bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nicht als Bank, sondern als Behörde handeln. Deshalb sei die geldwäscherechtliche Prüfung nach der AMLR hier nicht erforderlich. Zudem stamme das Geld aus öffentlichen Mitteln und löse meist nur ausgehende Zahlungen aus. Die Gefahr eines Missbrauchs für Finanzkriminalität sei daher sehr gering.

      So nachvollziehbar diese Argumentation ist, für die Umsetzungsplanung wäre es riskant, daraus bereits heute eine Entwarnung abzuleiten. Bislang handelt es sich lediglich um eine Forderung an das Ministerium, nicht um eine bestätigte Rechtslage.
      Das zins- und darlehensbasierte Fördergeschäft bleibt ohnehin vollständig von den Vorgaben erfasst. Zudem lässt sich die Grenze zwischen hoheitlichen Zuschüssen und banktypischem Geschäft nicht immer trennscharf ziehen. Selbst wenn zukünftig eine Ausnahme geschaffen würde, bliebe eine zentrale Aufgabe bestehen: Förderbanken müssten weiterhin belastbar zuordnen, welche Programmgruppen welchen geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.

      Welche neuen Anforderungen gelten für KYC-Daten?

      Die Geldwäscheverordnung erweitert den Umfang der zu erhebenden Daten spürbar. So verlangen die Kundensorgfaltspflichten zusätzliche Datenpunkte. Zum Beispiel sollen neue Berechnungsmethoden für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gelten. In die Risikobewertung sollen künftig fest vorgegebene Risikofaktoren und Risikovariablen aus der EU-AML-Verordnung einfließen. 
      Am Ende entscheidet aber nicht die Menge der Daten, sondern ihre Verwertbarkeit. Nur aktuelle und korrekte Daten machen es möglich, beispielsweise den wirtschaftlichen Eigentümer zuverlässig zu ermitteln, ein Sanktions- und PEP-Screening durchzuführen und über Adverse-Media-Treffer ein belastbares Bild des Kunden zu gewinnen. Fehlt diese Grundlage, laufen die Prüfungen ins Leere, unabhängig davon, wie viele Datenfelder ein System bereithält.

      Warum werden aktuelle Kundendaten künftig noch wichtiger?

      Zugleich rückt die Aktualität der Kundendaten in den Vordergrund. Die BaFin hat diesen Kurs bereits eingeschlagen und die Aktualisierungsfristen spürbar verkürzt, die Verordnung schreibt ihn europaweit fort. „Ich halte eine Frist von zehn Jahren für Kundinnen oder Kunden mit einem normalen Risiko heutzutage nicht mehr für angemessen“, sagte BaFin-Exekutivdirektorin Birgit Rodolphe. 
      Die eigentliche Wirkung entsteht jedoch nicht durch feste Zyklen, sondern durch konkrete Anlässe. Ein Adverse-Media- oder Sanktionstreffer stößt eine Überprüfung an, lange bevor die reguläre Frist überhaupt greift. Ob ein solcher Anlass erkannt wird, hängt wiederum unmittelbar an der Qualität der Daten. 
      Dass veraltete Kundendaten kein theoretisches Risiko ist, zeigt die Aufsichtspraxis: Im Jahr 2026 hat die BaFin gegen mehrere Landesbanken Maßnahmen angeordnet, weil Kundendaten nicht ausreichend aktualisiert waren.

      Wie erschweren dezentrale Datenbestände die AMLR-Umsetzung?

      Für Förderbanken ist gerade die Datenverfügbarkeit besonders anspruchsvoll, denn sie arbeiten häufig mit dezentral entstehenden Informationen. Antragsdaten liegen in Fachverfahren, Stammdaten in zentralen Systemen und Nachweise in Dokumentenablagen. Hinzu kommen Angaben aus Portalen, von Hausbanken oder von eingebundenen Dritten. Für die Geldwäscheprävention wird diese Verteilung dann zum Problem, wenn die Daten veraltet, uneinheitlich gepflegt oder nicht im richtigen Prozessschritt verfügbar sind. In diesem Fall fehlt die belastbare Grundlage für KYC, Screening, Kundendatenaktualisierung und laufende Überwachung.

      Somit wird das EU-AML-Paket auch zu einem Daten- und IT-Transformationsprojekt. Es reicht nicht, neue Anforderungen in interne Richtlinien aufzunehmen. Die Institute müssen prüfen, ob ihre Systeme die erforderlichen Datenpunkte, Aktualisierungsanlässe, Prüfpfade und Dokumentationsanforderungen abbilden und im richtigen Moment bereitstellen.

      Wie sollten Förderbanken die AMLR-Umsetzung jetzt vorbereiten?

      Förderbanken sollten die Umsetzung der Verordnung jetzt aktiv angehen. Sofern noch nicht geschehen, gehören eine Gap-Analyse und ein auf die Förderlogik zugeschnittener Umsetzungsplan zügig auf den Tisch. Am Anfang steht das risikoorientierte Clustern der Programm- und Kundengruppen und die Prüfung, wie aktuell und verfügbar eigene Daten samt der zentralen KYC-Datenpunkte tatsächlich sind. Auf dieser Grundlage lässt sich ein klares Zielbild für die Kundensorgfalt, die Risikoklassifizierung und die laufende Überwachung entwickeln. Erst danach lohnt der Blick auf Systemunterstützung und Automatisierung.

      Förderbanken müssen die neuen Anforderungen nicht in ein verkleinertes Großbankmodell pressen. Entscheidend ist vielmehr, die allgemeinen AML-Anforderungen auf das eigene Geschäftsmodell zu übertragen. Kundensorgfalt, Risikoklassifizierung und Überwachung sollten auf die jeweiligen Förderprogramme, Kundengruppen und Auszahlungsprozesse angepasst werden. Nur so lässt sich eine wirksame und praxistaugliche Geldwäscheprävention sicherstellen und die neuen Vorgaben entfalten ihre beabsichtigte Wirkung. 

      Dieser Text entstand unter Mitwirkung von Maximilian Kellner.


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      Danic Seiwert

      Senior Manager, Financial Services

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


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