Das Rentenpaket 2025 bringt entscheidende Neuerungen für die gesetzliche Rentenversicherung. Ein zentrales Element ist die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bis 2031. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent sinkt. Die Stabilisierung bei 48 Prozent bedeutet beispielsweise, dass eine monatliche Rente von 1.500 Euro im Jahr 2031 rund 35 Euro höher ausfällt.
Rentenniveau bleibt bis 2031 stabil
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab 2027
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten. Bisher wurden für vor 1992 geborene Kinder weniger Erziehungszeiten angerechnet als für nach 1991 geborene Kinder. Von 2027 an soll die Erziehungsleistung von Eltern in den ersten drei Lebensjahren jedes Kindes, unabhängig vom Geburtsjahr, gleichermaßen gewürdigt werden. Diese Maßnahme käme rund zehn Millionen Menschen, vor allem Frauen, zugute, die oftmals ihre beruflichen Tätigkeiten unterbrachen.
Beispiel für die Angleichung der Mütternrente
Dazu ein Beispiel: Die Zwillinge Antonia und Marie, geboren 1959, brachten jeweils ein Kind zur Welt (1990 und 1993). Aufgrund der Kindererziehung waren sie für drei Jahre nicht erwerbstätig. Einziger Unterschied im Lebensweg: der Zeitpunkt der Geburten. Dieser führt dazu, dass Marie eine um rund 20 Euro höhere Rente im Monat bekommt als Antonia. Von 2027 an soll eine gleiche Bewertung der Erziehungsleistung stattfinden – die rückwirkende Auszahlung erfolgt aufgrund technischer Hürden voraussichtlich 2028.
Mehr Flexibilität für weiterarbeitende Rentner
Das Rentenpaket soll die Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern erleichtern. Bisher dürfen sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze beim bisherigen Arbeitgeber nur unbefristet oder mit einem befristeten Vertrag mit Sachgrund weiterarbeiten. Ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund ist aktuell nicht erlaubt. Künftig soll dieses Verbot entfallen, sodass Rentner auch ohne besonderen Grund befristet beim bisherigen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können.
Nachgelagerte Besteuerung: Wie Renten in Deutschland besteuert werden
Seit 2005 werden gesetzliche Altersrenten in Deutschland nachgelagert besteuert. Während des Arbeitslebens sind Rentenbeiträge steuerlich begünstigt, im Ruhestand wird die Rente – abhängig vom Rentenbeginn – zu einem festgelegten Anteil besteuert. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns wird einmalig ein steuerfreier Anteil (Rentenfreibetrag) berechnet, der lebenslang gleich bleibt. Bei einem Rentenbeginn 2019 lag dieser bei 22 Prozent, 2025 nur noch bei 16,5 Prozent. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2058 ist die gesamte Rente steuerpflichtig. Rentenerhöhungen und Nachzahlungen sind immer voll steuerpflichtig, der Freibetrag bleibt unverändert. Eine Ausnahme gibt es: Bei der Mütterrente wird der Freibetrag nachträglich angepasst, sodass auch ein Teil vom Zuschlag steuerfrei bleibt.
Beispiel: Rentenbesteuerung in der Praxis
Auch zur Besteuerung von Renten ein Beispiel: Wer 2019 mit 17.200 Euro Rente im Jahr startete, erhielt 3.784 Euro steuerfrei (22 Prozent von 17.200 Euro), der steuerpflichtige Anteil betrug also 13.416 Euro. Steigt die Rente bis 2025 auf 18.200 Euro, bleibt der steuerfreie Betrag gleich (3.784 Euro), der steuerpflichtige Anteil wächst auf 14.416 Euro.
Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen
Die Abgabe einer Steuererklärung ist erforderlich, wenn der steuerpflichtige Rentenanteil (nach Abzug von Pauschbeträgen und unter Einbeziehung weiterer Einkünfte) den Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro für Ledige) übersteigt. Durch Rentenerhöhungen kann daher eine Abgabepflicht entstehen. Rentner sollten dies regelmäßig prüfen.