Die wirtschaftlich relevante Laufzeit eines konzerninternen Darlehens ist neben Rating und Währung einer der zentralen Preisfaktoren bei der Ermittlung fremdüblicher Zinssätze. Vergleichsanleihen mit kürzerer Laufzeit weisen am Markt regelmäßig niedrigere Zinssätze auf als lang laufende Vergleichsinstrumente; eine Verkürzung der für die Zinsanalyse relevanten Laufzeit führt damit unmittelbar zu einer engeren und niedrigeren Vergleichsbandbreite. In aktuellen deutschen Betriebsprüfungen, insbesondere in Inbound-Konstellationen, beobachten wir, dass die Finanzverwaltung diesen Mechanismus zunehmend heranzieht: Über die Auslegung formaler Vertragselemente, namentlich Zinsanpassungsklauseln und Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung, wird die wirtschaftlich relevante Laufzeit unabhängig von der tatsächlichen Kapitalbindung deutlich verkürzt. Im Folgenden ordnen wir die zwei Themenbereiche ein, denen wir in der jüngeren Praxis besonders häufig begegnet sind.
Vertragliche Mechanismen, ökonomische Realität: Die Laufzeit konzerninterner Darlehen in der Betriebsprüfung
Zinsanpassungsklauseln und ökonomische Laufzeit
Den ersten Themenbereich beobachten wir in Konstellationen langfristiger Konzernfinanzierungen, in denen der Darlehensvertrag eine periodische Zinsanpassung vorsieht. Ein illustrativer Fall aus unserer Praxis betrifft die Projektfinanzierung für deutsche Offshore-Windparks: Das konzerninterne Darlehen war ohne feste Laufzeitbegrenzung ausgereicht worden; vertraglich vereinbart war eine Überprüfung und Anpassung des Zinssatzes nach fünf Jahren an die jeweils aktuellen Marktverhältnisse. Die ursprüngliche Verrechnungspreisanalyse stützte sich auf eine wirtschaftliche Laufzeit von 30 Jahren, entsprechend der wirtschaftlichen Kapitalbindung in den zugrunde liegenden Projekten.
In jüngeren Betriebsprüfungen vertritt die Finanzverwaltung in derartigen Konstellationen wiederholt die Auffassung, die im Vertrag vereinbarte Zinsanpassungsperiode, im konkreten Fall fünf Jahre, sei zwingend mit der ökonomisch relevanten Laufzeit gleichzusetzen und nicht mit der vertraglich vereinbarten beziehungsweise wirtschaftlich begründeten Laufzeit. Konsequenz dieser Sichtweise ist die Ablehnung der von der steuerpflichtigen Person erstellten Verrechnungspreisanalyse, soweit diese auf der wirtschaftlichen Kapitalbindung beruht, sowie die Erstellung einer eigenen Benchmark auf Basis von Vergleichsanleihen mit ausschließlich kurzer Restlaufzeit. Im genannten Fall hat die Finanzverwaltung auf Grundlage einer fünfjährigen Vergleichsbandbreite eine Anpassung des Zinssatzes von 3,75 Prozent auf einen Wert zwischen 1,10 Prozent und 1,80 Prozent gefordert.
Aus unserer Sicht ist diese Sichtweise differenziert zu betrachten. Die ökonomische Laufzeit eines Darlehens ergibt sich aus der wirtschaftlichen Kapitalbindung im konkreten Geschäftsmodell, nicht aus der formalen Zinsanpassungsperiode. Projekt- und Infrastrukturfinanzierungen weisen typischerweise eine technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer von zwei bis drei Jahrzehnten auf, und die Tilgung erfolgt ausschließlich aus den über diesen Zeitraum erzielten operativen Erträgen. Wirtschaftlich sinnvoll und realistisch realisierbar ist daher nur eine langfristige Finanzierung über die gesamte Projektlaufzeit; eine kurzfristige Refinanzierung über fünfjährige Instrumente stünde der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer als realistische Handlungsalternative nicht zur Verfügung. Auch aus Sicht der darlehensgebenden Partei ist das Kapital faktisch über die gesamte Projektlaufzeit gebunden; eine kurzfristige Rückforderung würde die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Projektgesellschaft gefährden und wäre wirtschaftlich nicht durchsetzbar. Periodische Zinsanpassungsklauseln stellen aus unserer Sicht keine Begrenzung der ökonomischen Laufzeit dar, sondern lediglich einen Review-Mechanismus zur Anpassung der Konditionen an aktuelle Marktverhältnisse; eine solche Klausel ist auch zwischen fremden Dritten bei lang laufenden Finanzierungen üblich und ändert die zugrunde liegende Kapitalbindung gerade nicht. Der Vorrang der wirtschaftlichen Substanz vor der formalen Vertragsausgestaltung ist im Übrigen in den Textziffern (Tz.) 1.42 fortfolgende der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien („accurate delineation of the actual transaction“) ausdrücklich verankert und bildet auch in der Verwaltungspraxis einen anerkannten Auslegungsmaßstab.
Vorzeitige Rückzahlungsoptionen und ökonomische Laufzeit
Ein zweiter, strukturell verwandter Themenbereich betrifft Klauseln zur jederzeitigen vorzeitigen Rückzahlung, wie sie in konzerninternen Vereinbarungen, insbesondere bei Akquisitionsfinanzierungen, aber auch bei Unternehmensfinanzierungen im weiteren Sinne, häufig vereinbart werden. Räumt der Darlehensvertrag der Darlehensnehmerin die Möglichkeit ein, das Darlehen einseitig, ohne Vorfälligkeitsentschädigung und mit kurzer Kündigungsfrist zurückzuführen, so leitet die Finanzverwaltung in unseren Beobachtungen daraus regelmäßig ab, dass die Darlehensnehmerin bei sinkenden Marktzinsen das Darlehen wirtschaftlich vernünftig mehrfach kurzfristig hätte ablösen und zu günstigeren Konditionen neu aufnehmen müssen. In der Konsequenz unterstellt die Finanzverwaltung eine wirtschaftlich relevante Laufzeit von wenigen Monaten anstelle der vertraglich vereinbarten Laufzeit und ermittelt auf dieser Basis hypothetische Refinanzierungsszenarien mit deutlich niedrigeren Vergleichszinsen. In einem in unserer Praxis begleiteten Fall einer Akquisitionsfinanzierung mit einer vertraglichen Laufzeit von fünf Jahren und einem vereinbarten Zinssatz von 7,50 Prozent hat die Finanzverwaltung auf dieser Grundlage eine wirtschaftliche Laufzeit von sechs bis zwölf Monaten unterstellt und Vergleichszinsen in einer Bandbreite von circa 4,4 Prozent bis 6,6 Prozent nach Ablauf dieser Laufzeit angesetzt.
Aus unserer Sicht ist diese Sichtweise ebenfalls differenziert zu betrachten. Zentral ist zunächst die Frage nach dem wirtschaftlichen Zweck der Klausel: Vorzeitige Rückzahlungsoptionen werden zwischen den Konzernparteien typischerweise vereinbart, um der Darlehensnehmerin Flexibilität zu verschaffen, etwa für den Fall des Verkaufs einzelner Vermögenswerte oder einer Restrukturierung des Finanzierungsportfolios. Sie zielen wirtschaftlich nicht darauf ab, der Darlehensnehmerin eine einseitige Möglichkeit zur Zinsoptimierung bei sinkenden Marktzinsen zu eröffnen. Bereits im Rahmen der sachgerechten Abgrenzung („accurate delineation“, Tz. 1.42 fortfolgende der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien) ist zudem zu hinterfragen, ob eine derart weitreichende einseitige Rückzahlungsoption bei einer Festzinsvereinbarung dem Grunde nach fremdüblich wäre; unter fremden Dritten wäre eine solche Klausel, wenn überhaupt, typischerweise nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung zu erhalten.
Aber auch unabhängig hiervon ist Maßstab des Fremdvergleichs das tatsächliche Verhalten der Parteien, nicht die theoretisch jederzeit mögliche Ausübung einer Option. Eine vertraglich eingeräumte vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit ist eine Option, keine Verpflichtung; ihre Existenz allein begründet nicht die fremdübliche Erwartung mehrfacher kurzfristiger Refinanzierungen. Fremde Dritte berücksichtigen bei der Entscheidung über eine Refinanzierung typischerweise nicht nur die isolierte Zinsdifferenz, sondern auch Refinanzierungs-, Transaktions- und Opportunitätskosten sowie die Verfügbarkeit alternativer Finanzierungsquellen. Marginale Zinsänderungen, etwa im Bereich weniger Basispunkte, stellen daher unter Fremdvergleichsgesichtspunkten regelmäßig keinen hinreichenden Auslöser für eine vollständige Rückführung und Neuaufnahme einer Konzernfinanzierung dar. Hypothetische Mehrfach-Refinanzierungsszenarien, wie sie die Finanzverwaltung ihrer Korrektur zugrunde legt, dürften aus unserer Sicht der wirtschaftlichen Realität von Geschäftsbeziehungen mit fremden Dritten nicht entsprechen.
Fazit
Die wirtschaftlich relevante Laufzeit eines konzerninternen Darlehens entwickelt sich in der aktuellen Betriebsprüfungspraxis zu einem zentralen Streitpunkt. Beiden Beobachtungen, der Zinsanpassungsklausel wie der Rückzahlungsoption, liegt derselbe Grundgedanke zugrunde: Aus der Auslegung eines formalen Vertragsmechanismus wird eine verkürzte wirtschaftlich relevante Laufzeit für Fremdvergleichszwecke abgeleitet, mit der Folge einer erheblichen Einkünftekorrektur, ohne dass die ökonomische Kapitalbindung tatsächlich verändert ist. Inbound-Konzerne sollten ihre konzerninternen Darlehensverträge daher proaktiv überprüfen und folgende Aspekte adressieren:
- klare Vereinbarung einer konkreten Laufzeit im Darlehensvertrag, die der wirtschaftlichen Kapitalbindung im zugrunde liegenden Geschäftsmodell entspricht. Verträge ohne ausdrückliche Laufzeitvereinbarung sind ein häufiger Aufgriffspunkt der Finanzverwaltung und sollten vermieden werden;
- saubere Abgrenzung von Zinsanpassung und Laufzeitbegrenzung: Periodische Zinsanpassungsklauseln sollten als reine Review-Mechanismen zur Marktkonditionsprüfung vertraglich klar erkennbar sein und nicht mit Laufzeitbegrenzungen vermischt werden;
- bewusste Gestaltung von Rückzahlungsoptionen mit klaren Regelungen; empfehlenswert sind insbesondere die Kopplung der vorzeitigen Rückzahlung an die Zustimmung beider Parteien, die Verknüpfung mit konkreten auslösenden Ereignissen, zum Beispiel einer Asset-Veräußerung oder Refinanzierung, die Vereinbarung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung oder der bewusste Verzicht auf eine entsprechende Klausel;
- Dokumentation der tatsächlichen Durchführung, etwa des Ausbleibens kurzfristiger Rückzahlungen trotz Marktzinsschwankungen, als integraler Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation.
Gerne stehen Ihnen unsere Verrechnungspreisexpert:innen des deutschen KPMG Center of Excellence for Financial Transactions für Fragen zur Verfügung.
Ihre Ansprechperson
Michael Freudenberg
Partner, Tax - Head of Global Transfer Pricing Services
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft