Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat im Februar 2026 den Entwurf einer grundlegend überarbeiteten Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente (IDW ERS FAB 22) veröffentlicht. Der Entwurf soll den bislang maßgeblichen IDW RS HFA 22 aus dem Jahr 2015 ersetzen und erstmals für Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Der Entwurf befindet sich derzeit noch in der Kommentierungsphase und richtet sich vorrangig an Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach den Vorschriften des HGB aufstellen und strukturierte Finanzinstrumente einsetzen.
Für strukturierte Finanzinstrumente, die bereits vor erstmaliger Anwendung der neuen Verlautbarung bilanziert wurden, ist aus Vereinfachungsgründen eine Fortführung der bisherigen Bilanzierung nach den Regelungen des IDW RS HFA 22 zulässig.
Der Anwendungsbereich bleibt dabei im Grundsatz unverändert und betrifft weiterhin insbesondere klassische Finanzinstrumente wie Anleihen, Darlehen oder strukturierte Einlagen, die in der Praxis häufig mit zusätzlichen vertraglichen Ausgestaltungen versehen sind. Dazu zählen beispielsweise Finanzierungen mit variablen oder indexgebundenen Verzinsungen, mit vorzeitigen Rückzahlungsoptionen oder mit an bestimmte Marktgrößen gekoppelten Zahlungsmechanismen. In der Praxis handelt es sich somit häufig um „klassische“ Finanzierungsinstrumente, deren Zahlungsströme durch zusätzliche vertragliche Komponenten flexibler oder komplexer ausgestaltet sind.
Ziel der Neufassung ist eine konzeptionelle Klarstellung und Vereinfachung der Abgrenzung zwischen einheitlicher und getrennter Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente. Während der bisherige Standard stark an einer symmetrischen Betrachtung von Chancen und Risiken ausgerichtet war, rückt der Entwurf nun ausdrücklich das Imparitätsprinzip des Handelsrechts in den Mittelpunkt.
Mit diesem Perspektivwechsel geht eine spürbare Straffung der Regelungen einher: Zahlreiche bislang enthaltene Sonderfälle, Ausnahmen und beispielhafte Abgrenzungstests entfallen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Chancen oder Wertsteigerungspotenziale allein keine Trennungspflicht mehr begründen. Die Beurteilung fokussiert sich damit konsequent auf Vorsichts- und Verlustgesichtspunkte und gewinnt an Systematik und Rechtssicherheit.
Für Corporate‑Treasury‑Abteilungen bedeutet der Entwurf insbesondere:
- eine klarere, stärker prinzipienbasierte Entscheidungslogik,
- weniger Ermessensspielräume bei komplexen Strukturierungen,
- sowie eine höhere Relevanz der Fragestellung, ob und wann Verlustrisiken handelsrechtlich sichtbar werden müssen.
Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen des Entwurfs IDW ERS FAB 22 den bisherigen Regelungen gegenüber und ordnen deren Bedeutung für die Treasury‑Praxis ein.