In dem EuGH-Urteil geht es um die entgeltliche, steuerpflichtige Tätigkeit einer beherrschenden Holding, deren Aufwendungen die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit für die Tochtergesellschaften um ein Vielfaches überstiegen. In diesem Zusammenhang ging es um die Frage, ob insoweit die Mindestbe-messungsgrundlage zwischen verbundenen Unternehmen nach Art. 80 Abs. 1 Buchst. a MwSt- SystRL angewendet werden kann bzw. ob ein Normalwert anhand von Vergleichspreisen für die einzelnen Leistungen nach Art. 72 Abs. 1 MwStSystRl zu bestimmen ist.
Sachverhalt
Die Högkullen AB, eine schwedische Holdinggesellschaft und beherrschende Muttergesellschaft eines Konzerns, erbringt entgeltliche Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften, die teilweise steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Tätigkeiten ausüben. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Konzerns besteht in der Verwaltung von Immobilien durch die insgesamt 19 Tochtergesellschaften. Die Tätigkeit der Holding beschränkt sich darauf, konzerninterne Leistungen entgeltlich und steuerpflichtig an die von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu erbringen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen der Unternehmensführung, Finanzierung sowie Immobilien‑, IT‑ und Personalverwaltung.
Für ihre Leistungen stellte die Holding ihren Tochtergesellschaften im Streitjahr 2016 insgesamt umgerechnet ca. 210.000 Euro in Rechnung. Sie gab an, diesen Be-trag durch Anwendung der soge-nannten Kostenaufschlagsmethode (Cost-Plus-Method) – einer Methode, die für das Ertragsteuerrecht und dort insbesondere für die Verrechnungspreise entwickelt worden ist – ermittelt zu haben. Dazu habe sie einen Verteilerschlüssel angewandt, wonach ein bestimmter Anteil ihrer Kosten für Unternehmensführung, Räumlichkeiten, Telefon, IT, Vertretung und Reisetätigkeit den Ausgangsum-sätzen zugeordnet wurde.
Im Streitjahr beliefen sich die Gesamtaufwendungen der Holding auf umgerechnet ca. 2,5 Mio. Euro. Hiervon entfiel etwa die Hälfte auf mehrwertsteuerpflichtige Eingangsleistungen. Der Restbetrag entfiel auf mehrwertsteuerfreie Eingangsleistungen und nicht steuerbare Vorgänge wie Lohnzahlungen. Die Holdingzog alle angefallenen Vorsteuerbeträge von ihrer Mehrwertsteuerschuld ab. Dies betraf auch Eingangsleistungen, die nicht bei der Bemessung des Entgelts für die Ausgangsleistungen berücksichtigt wurden.
Das schwedische Finanzamt kam bei der Beurteilung des Falles zu dem Ergebnis, dass das von den Tochtergesellschaften gezahlte Entgelt nicht als Bemessungsgrundlage, sondern der Normalwert zu Grunde zu legen sei. Die schwedische Finanzverwaltung bewertete die Bemessungsgrundlage der Leistungen der Holding neu, da die Aufwendungen der Holding die Einnahmen überstiegen. Die Finanzverwaltung setzte den Normalwert anhand der Selbstkosten der Holding fest. Da die Holding sämtliche bei ihr angefallenen Vorsteuerbeträge von ihrer Mehrwertsteuerschuld abge-zogen hatte, sah das Finanzamt alle Aufwendungen der Holding als Bemessungsgrundlage für deren Ausgangsumsätze an. Diese Problematik wurde vom schwedischen Gericht im Rahmen einer Vorabentscheidung an den EuGH herangetragen.