Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurden Finanzinstitute im Sommer 2021 einheitlich dazu verpflichtet, Auslagerungen von wesentlichen Dienstleistungen bei der Aufsicht anzuzeigen. Das soll helfen, Risiken durch die Auslagerung transparent zu machen und es der BaFin ermöglichen, Konzentrationsrisiken zu identifizieren.
Nun ist die lange erwartete Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung in Kraft getreten. Einige Inhalte bringen Klarheit für die Unternehmen mit Blick auf die Meldevorgänge für wesentliche Auslagerungssachverhalte bei der nationalen Aufsicht (BaFin) im Kreditwesengesetz (KWG), im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Und die Kreditinstitute haben nun Schwarz auf Weiß, dass sie in Zukunft keine Meldungen an beide Aufsichtsbehörden abgeben müssen. Sie können also parallele Meldeverfahren mit unterschiedlicher praktischer Ausgestaltung vermeiden.
Und doch räumt die Verordnung nicht mit allen Fragen zur Synchronisierung von nationaler und europäischer Aufsicht für Kreditinstitute auf. Denn die geforderten Meldungen für Banken an BaFin und Europäische Zentralbank (EZB) sind immer noch asynchron im Hinblick auf das Meldeportal, die erforderlichen Datenfelder und die Art der Eingabemöglichkeiten.
Wir beantworten Fragen, die sich aus der Verordnung ergeben.