Im zweiten Teil unserer Reihe zur Bestimmung des § 153 Abs. 4 AO und deren Auswirkungen auf Verrechnungspreisangelegenheiten haben wir anhand konkreter Fallbeispiele untersucht, unter welchen Umständen eine Melde- und Berichtigungspflicht in Bezug auf Verrechnungspreise bestehen kann. In diesem Zusammenhang wird die Unterscheidung zwischen fortbestehenden und neu auftretenden Sachverhalten in den endgültigen Prüfungsfeststellungen für die künftige Steuerkonformität erheblich an Bedeutung gewinnen.
Die Komplexität nimmt zu, wenn Verrechnungspreisstreitigkeiten nach Abschluss der Steuerprüfung zu einem internationalen Verständigungsverfahren führen. Die Ergebnisse eines Verständigungsverfahrens beruhen regelmäßig auf einvernehmlichen, ergebnisorientierten Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten, ohne dass deren sachliche oder methodische Grundlagen dem Steuerpflichtigen stets vollständig offengelegt werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und inwieweit solche Ergebnisse eines Verständigungsverfahrens als Grundlage für eine Melde- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) angesehen werden können.
Im Abschluss unserer dreiteiligen Reihe untersucht dieser Text die Frage, ob – im Anschluss an eine Prüfung – die Bestimmung des § 153 Abs. 4 AO anwendbar ist und in welchem Umfang, wenn der Steuerpflichtige beschließt, die Einkommensberichtigung im Bereich der Verrechnungspreise nicht zu akzeptieren und ein Verständigungsverfahren einleitet.