Die Aktualisierung des Merkblatts des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren bringt weitreichende Änderungen für Unternehmen und Beratende mit sich. Neben der Berücksichtigung des Base Erosion and Profit Shifting Multilateral Instrument (BEPS MLI), neuen Regeln zur Antragsberechtigung und einer deutlich vereinfachten digitalen Antragstellung stellt das neue Merkblatt klar, wie mit bisherigen tatsächlichen Verständigungen umzugehen ist – und legt damit die Grundlage für einen effizienteren und beschleunigten Verfahrensprozess.
Hintergrund
Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren dienen der Beseitigung von Doppelbesteuerung und sind ein zentrales Instrument zur Sicherung einer einheitlichen Besteuerung für multinationale Unternehmensgruppen. Das Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen konkretisiert hierfür die administrativen Anforderungen, Fristen und Abläufe ergänzend zu gültigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), der Europäischen Union (EU)-Schiedskonvention und dem EU-Doppelbesteuerungsabkommens-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG).
Das Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen ist als verwaltungsinterne Anweisung allein für die Finanzverwaltung verbindlich. Für Steuerpflichtige entfaltet es zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt jedoch eine wesentliche praxisrelevante Orientierungshilfe dar, da es die Verfahrensabläufe, Antragsvoraussetzungen und Abgrenzungsfragen der internationalen Verständigungs‑ und Schiedsverfahren klar strukturiert darlegt. Es erläutert die Verfahren basierend auf drei zentralen Rechtsgrundlagen: DBA, der EU‑Schiedskonvention und dem EU‑DBA‑SBG. In der aktuellen Fassung vom 24. September 2025 wird zudem das BEPS‑MLI‑Anwendungsgesetz („BEPSMLIAnwG“) als weitere rechtliche Grundlage einbezogen, wodurch die Anbindung an moderne multilaterale Standards sichergestellt wird.
Insgesamt erläutert das Merkblatt nicht nur den Verfahrensablauf, basierend auf den einzelnen Rechtsgrundlagen, sondern auch deren Antragsvoraussetzungen, sodass Steuerpflichtige besser einschätzen können, auf welcher Rechtsgrundlage ein Verfahren im konkreten Fall am besten geeignet ist. Das Merkblatt wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet, um aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht, neue Rechtsprechung sowie abgestimmte Verwaltungsauffassungen zeitnah abzubilden.
Die zuletzt gültige Fassung vom 21. Februar 2024 brachte punktuelle Präzisierungen mit sich: Personengesellschaften blieben grundsätzlich nicht selbst antragsberechtigt, erhielten jedoch klarere Vorgaben zur Behandlung nicht abkommensberechtigter Gesellschafter sowie zur Antragsberechtigung optierender Gesellschaften nach § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG). Zudem wurden die formellen Antragsvoraussetzungen bei Anträgen dahingehend erhöht, dass eine Bearbeitung des Antrags erst mit vollständiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgt. Für gemeinsame Anträge mehrerer Arbeitnehmender wurde klargestellt, dass diese als fristgerecht gelten können, wenn mindestens ein vollständiger Antrag fristgerecht eingereicht wurde und die übrigen Antragstellenden eindeutig identifizierbar sind.
Praxisrelevante Änderungen durch die Neufassung vom 24. September 2025
Mit der Neufassung vom 24. September 2025 wurde das bisherige Merkblatt aktualisiert. Die wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Tatsächliche Verständigung
Die Neufassung des Merkblatts stellt klar, dass tatsächliche Verständigungen, ebenso wie verbindliche Auskünfte und verbindliche Zusagen, keine Bindungswirkung im Verständigungsverfahren mehr entfalten, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt im internationalen Verständigungs- oder Schiedsverfahren anders darstellt (siehe Rn. 33). Die Finanzverwaltung ist somit nicht mehr an innerstaatliche Einigungen gebunden und kann abweichende oder neue Tatsachenfeststellungen berücksichtigen.
In der Praxis führten solche zuvor erzielten Verständigungen im Rahmen von Betriebsprüfungen häufig zu Schwierigkeiten, weil dieselben Sachverhalte später von einer ausländischen Steuerbehörde aufgegriffen wurden und die deutsche Finanzverwaltung an der früheren Einigung festhielt. Dies stand jedoch im Widerspruch zur kompromissorientierten Natur eines Verständigungsverfahrens und erschwerte eine zwischenstaatliche Einigung erheblich. Kam innerhalb von zwei Jahren keine Einigung zwischen den beteiligten Staaten zustande, musste der Fall verpflichtend in ein Schiedsverfahren übergehen, das sich zusätzlich um bis zu ein weiteres Jahr verlängern konnte. Durch die Aufhebung der Bindungswirkung wird nun die erforderliche Ergebnisoffenheit geschaffen, um internationale Lösungen zu erleichtern und langwierige Schiedsverfahren, soweit möglich, zu vermeiden.
Elektronische Antragstellung über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Die Neufassung des Merkblatts ermöglicht neben der weiterhin gültigen Möglichkeit der schriftlichen Einreichung erstmals die Einreichung von Anträgen über das Online-Portal des BZSt (BOP) (vgl. Rn 37-–38). Die bisherige Verpflichtung, Anträge schriftlich und teils in mehrfacher Ausfertigung einzureichen, entfällt vollständig. Diese Digitalisierung ist klar zu begrüßen, da sie das Verfahren deutlich vereinfacht, den administrativen Aufwand reduziert und die Einleitung eines Verständigungs- oder Schiedsverfahrens beschleunigt.
Erste Praxiserfahrungen zeigen allerdings, dass sich eine kombinierte Nutzung der neuen und bisherigen Einreichungswege als besonders zweckmäßig erwiesen hat. Hierbei werden Anträge selbst via E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt, jedoch erfolgt die Übersendung der häufig umfangreichen Anlagen bereits über das neu zur Verfügung stehende Online-Portal. Zu beachten ist jedoch, dass der für die Übermittlung vorgesehene Server des BOP nur temporär zur Verfügung steht und dessen Nutzung eine vorherige individuelle Freischaltung durch das BZSt voraussetzt. Dadurch verbleiben gewisse praktische Einschränkungen, die den bisherigen Prozess bislang noch nicht vollständig substituieren können, in der Gesamtbetrachtung jedoch bereits eine deutliche Verfahrensvereinfachung ermöglichen.
Antragsberechtigung bei Organschaften
Im Bereich der Organschaften wird die Antragsberechtigung nun deutlich vereinfacht. Während zuvor unklar war, welche Gesellschaft innerhalb einer Organschaft einen Antrag stellen durfte, stellt die Neufassung klar, dass ausschließlich die betroffene Organgesellschaft selbst antragsberechtigt ist. Der Organträger kann nur dann einen Antrag stellen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unmittelbar ihn betrifft und bei ihm steuerliche Auswirkungen auslöst. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da die bisherige Verwaltungspraxis häufig zu Unsicherheiten führte und die Antragstellung wegen erforderlicher Vollmachten und Abstimmungen mit dem Organträger häufig zeitintensiv war. Die nun eindeutige Zuweisung der Antragsberechtigung erhöht die Rechtssicherheit und beseitigt die zuvor bestehende Auslegungsunsicherheit, die in der Praxis häufig zu Verzögerungen und erhöhtem Abstimmungsaufwand führte.
Überarbeitete Fassung zur Umsetzung der Einigung
Die Neufassung präzisiert, dass die Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung künftig erst dann erfolgen kann, wenn alle hierfür erforderlichen Erklärungen vorliegen (vgl. Rn 93a). Zusätzlich steht die Umsetzung weiterhin unter dem Vorbehalt der Rücknahme oder des Verzichts auf einschlägige Rechtsbehelfe durch die Antragstellenden beziehungsweise die inländischen betroffenen Personen. So muss beispielsweise ein bereits anhängiger Einspruch ausdrücklich zurückgenommen werden, damit die Umsetzung erfolgen kann.
In Organschaftsfällen ist zudem festgelegt, dass erforderliche Verzichtserklärungen nicht nur von der antragsstellenden Organgesellschaft, sondern auch vom Organträger abzugeben sind, sofern dieser rechtsbehelfsbefugt ist. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Fallstrick, da künftig beide Parteien die entsprechenden Erklärungen frist- und formgerecht abgeben müssen.
Einbeziehung des BEPSMLIAnwG als weitere Rechtsgrundlage
Das Merkblatt bezieht zudem das BEPSMLIAnwG – also das im Rahmen des OECD‑Projekts Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) entwickelte Multilateral Instrument (MLI) zur einheitlichen Anpassung von DBA – ausdrücklich als Rechtsgrundlage für Verständigungs- und Schiedsverfahren ein (vgl. Rn. 1 und 34). Das MLI dient dabei der Vereinheitlichung der Streitbeilegungsprozesse, da Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwar supranationale völkerrechtliche Verträge sind, ihre praktische Anwendung jedoch häufig durch nationale Gesetzgebungen der einzelnen Staaten beeinflusst wird. Durch die Einbindung des MLI werden diese Verfahren stärker harmonisiert. Zudem wurde die Übersicht der DBA mit Schiedsklauseln aktualisiert, einschließlich des Hinweises, dass Griechenland, Spanien, Malta und Ungarn ihre Schiedsverfahren nach DBA eingeschränkt haben. Damit schafft das Merkblatt mehr Transparenz darüber, in welchen Abkommensbeziehungen ein Schiedsverfahren künftig tatsächlich möglich bleibt und ist somit zu begrüßen.
Verbleibende Doppelbesteuerung
Die Neufassung des Merkblatts stellt klar, dass eine nach einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren verbleibende wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Deutschland, sofern nicht durch 43c Abs. 6 S. 6 EstG gedeckt, ausschließlich im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme (vgl. Rn. 99) gemindert werden kann. Der Umfang dieser Billigkeitsmaßnahme ist dabei auf die Wirkung des § 34c Abs. 6 S. 6 EstG begrenzt. Eine solche Maßnahme entspricht einer Art Kulanzentscheidung der Finanzverwaltung, auf die der oder die Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch hat.
In der Praxis können solche Doppelbesteuerungen in verschiedenen Konstellationen auftreten, etwa wenn die Ergebnisse einer Einigungslösung von den beteiligten Staaten steuerlich unterschiedlich bewertet werden oder eine Verständigungsvereinbarung im anderen Staat nicht vollständig umgesetzt wird.
Fazit
Die Neufassung des Merkblatts vom 24. September 2025 stellt einen weiteren Schritt hin zu mehr Klarheit, Modernisierung und Harmonisierung in internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren dar. Während frühere Versionen lediglich punktuelle Präzisierungen enthielten, erweitert die aktuelle Fassung die rechtlichen Grundlagen und stärkt damit die Anbindung an internationale Standards. Zugleich verbessert sie die praktische Handhabung der Verfahren durch eine klare Definition von Antragsberechtigungen, die Möglichkeit der digitalen Antragstellung sowie präzisere Vorgaben zur Umsetzung zwischenstaatlicher Einigungen. Die Aufhebung der Bindungswirkung innerstaatlicher tatsächlicher Verständigungen fördert zudem die notwendige Ergebnisoffenheit in internationalen Verfahren und kann langwierige Schiedsverfahren reduzieren. Insgesamt erhöht die Überarbeitung die Rechtssicherheit, Transparenz und Effizienz für Steuerpflichtige wie Verwaltung gleichermaßen und stellt sicher, dass Verständigungs- und Schiedsverfahren weiterhin ein wirksames Instrument zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bleiben.
Einige für die Praxis relevante Punkte wurden in der aktuellen Überarbeitung jedoch leider (noch) nicht geklärt, so zum Beispiel Themen rund um sekundäre Anpassungen oder Details bei der Auslegung des neuen EU-DBA-SBG. Hier bleibt zu wünschen, dass diese Aspekte in einer der nächsten Überarbeitungen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sei angemerkt, dass auch die OECD jüngst ihr Handbuch für die Durchführung von internationalen Verständigungs‑ und Schiedsverfahren aktualisiert hat (vgl. OECD „Manual on Effective Mutual Agreement Procedures“ (2026 Edition) vom 2. Februar 2026). Hier finden sich weitere wertvolle Hinweise für die Praxis.
Ihre Ansprechpersonen
Michael Freudenberg
Partner, Tax - Head of Global Transfer Pricing Services
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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