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      Key Facts

      • Bei der Veröffentlichung der Quartalszahlen bestehen mit Blick auf Publikationsformen und -fristen unterschiedliche Optionen.
      • Die Mehrheit der DAX-40-Unternehmen hat zum ersten Quartal 2022 ihre Quartalszahlen in Form einer Quartalsmitteilung veröffentlicht – und nicht in Form eines Quartalsfinanzberichts.
      • Nur eine Minderheit der Unternehmen hält die DCGK-Fristen bei der Publikation ihres ersten Zwischenberichts nach dem IPO ein.

      Nach dem Börsengang (Initial Public Offering – IPO) verändern sich für die Emittenten auch ihre Reportingpflichten. Das gilt in besonderer Weise für die Veröffentlichung der Quartalszahlen. Mit Blick auf Publikationsformen und -fristen müssen sich die Börsenneulinge jedoch entscheiden, denn es bestehen unterschiedliche Optionen: Die Börsenordnung lässt für Emittenten im Prime Standard sowohl Quartalsmitteilungen als auch Quartalfinanzberichte zu. Außerdem ist zu beschließen, ob die Fristen der Börsenordnung oder des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) angewendet werden sollen.

      Quartalsmitteilung oder Quartalsfinanzbericht?

      Die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse verpflichtet alle im Prime Standard gelisteten Aktiengesellschaften zur Veröffentlichung einer Quartalsmitteilung oder eines Quartalsfinanzberichts in deutscher und in englischer Sprache. Während die Quartalsmitteilung eine überblicksartige Darstellung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit ist, besteht der Quartalsfinanzbericht aus einem Zwischenabschluss nach den Vorgaben des IAS 34.

      Eine KPMG-Auswertung der DAX-40-Unternehmen und ihrer Berichterstattung im ersten Quartal 2022 zeigt: 75 Prozent dieser Unternehmen veröffentlichten eine Quartalsmitteilung, nur 25 Prozent entschieden sich für einen Quartalsfinanzbericht. Dabei betrug der durchschnittliche Umfang einer Quartalsmitteilung 17 Seiten, der eines Quartalsfinanzberichts 52 Seiten.

      Im deutlich größeren Umfang des Quartalsfinanzberichts spiegelt sich wider, dass die Anforderungen zu seiner Erstellung wesentlich höher sind als die Anforderungen an Quartalsmitteilungen. Letztere verursachen daher einen wesentlich geringeren Verwaltungsaufwand. Sie können außerdem inhaltlich freier gestaltet werden und bestechen durch ihre Kürze und Übersichtlichkeit. Börsenneulingen ist daher grundsätzlich die Erstellung von Quartalsmitteilungen zu empfehlen.

      Fristen gemäß Börsenordnung oder gemäß DCGK?

      Mit Blick auf die Veröffentlichungsfristen bestehen ebenfalls zwei Optionen: Die Börsenordnung sieht eine Veröffentlichung der Quartalszahlen innerhalb von zwei Monaten und des Halbjahresberichts innerhalb von drei Monaten vor. Der DCGK verlangt dagegen eine Veröffentlichung von Quartals- und Halbjahreszahlen innerhalb von 45 Tagen. Rechtlich verbindlich ist die Börsenordnung, die engeren Fristen des DCGK sind als „Best Practice“ zu verstehen.

      Analysiert man die IPOs der Jahre 2017 bis 2022 in Deutschland, so zeigt sich: Im Prime Standard haben nur knapp 40 Prozent aller Börsenneulinge ihre ersten Quartalszahlen innerhalb der vom DCGK vorgegebenen Frist von 45 Tagen veröffentlicht. Im General Standard wurde diese Vorgabe sogar kein einziges Mal eingehalten.

      Die Begründungen, die die Unternehmen im Rahmen ihrer Entsprechenserklärung zum DCGK abgeben, lassen erkennen, warum das so ist: In aller Regel wird eine Nichteinhaltung der DCGK-Frist mit organisatorischen Herausforderungen begründet. Die Mehrheit der Unternehmen verweist jedoch dabei darauf, dass die DCGK-Empfehlungen zukünftig eingehalten werden sollen. Und tatsächlich veröffentlichten die meisten Börsenneulinge der Jahre 2017 bis 2022 bereits ihren ersten Jahresabschluss innerhalb der 90-Tage-Frist des DCGK.

      Zunächst Vertrauen aufbauen

      Die Ergebnisse der KPMG-Studie über das Being-Public-Reporting nach Börsengängen zeigen: Unternehmen, die frisch an der Börse gelistet sind, wählen im ersten Jahr ihrer Börsenzugehörigkeit überwiegend die leichteren und damit sicheren Optionen. Ein derartiges Verhalten ist nicht nur verständlich, sondern auch zu empfehlen. Denn Investorinnen und Investoren stören sich nicht daran, wenn Börsenneulinge lediglich die grundlegenden und gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Sie stören sich jedoch sehr wohl daran, wenn eine Finanzpublikation mangelhaft ist und falsche Informationen veröffentlicht werden.

      FS Hub Logo

      Ralf Pfennig

      Regionalvorstand West - Köln, Head of Deal & Capital Markets Services

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


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