Die OECD hat die 11. Auflage der Vollversion des OECD Model Tax Convention on Income and on Capital ("OECD Model") veröffentlicht, in die die im November 2025 vereinbarten Änderungen eingeflossen sind. Damit soll mehr Klarheit in Bezug auf Remote Worling geschaffen werden. Dazu werden Leitlinien gegeben, wie Homeoffice-Regelungen im Rahmen von Steuerabkommen zu behandeln sind. Außerdem soll dringend benötigte Sicherheit für international tätige Unternehmen geschaffen werden.
Das überarbeitete OECD-Musterabkommen führt zudem wichtige Maßnahmen ein, um der heutigen globalen Wirtschaft besser Rechnung zu tragen. Dazu gehört eine optionale Bestimmung zur Besteuerung der Rohstoffindustrie, die für mehr Einheitlichkeit sorgen und damit sicherstellen soll, dass Einkünfte aus der Nutzung natürlicher Ressourcen dort besteuert werden, wo die Extraktion stattfindet.
Hintergrund: OECD Update von November 2025
Im November 2025 hatte die OECD insb. ihren Musterkommentar zum Vorliegen einer Betriebsstätte im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Homeoffice aktualisiert (OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA, ab. Rz. 29).
Die aktualisierte Kommentarmeinung der OECD betont zum einen, dass gelegentliche Geschäftstätigkeiten vom Homeoffice aus im Allgemeinen keine Betriebsstätte im Sinne einer festen Geschäftseinrichtung begründen. Neben dem „Homeoffice“ im engeren Sinne, d. h. Wohnung bzw. Wohnsitz des Mitarbeitenden, beziehen sich die Ausführungen auch auf „andere relevante Orte“, wie zum Beispiel einen Zweitwohnsitz, eine Ferienunterkunft oder die Wohnung eines Bekannten oder Verwandten. Bei einer Tätigkeit im Homeoffice im Umfang von weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit im Laufe eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der in dem betreffenden Geschäftsjahr beginnt oder endet, soll grundsätzlich keine feste Geschäftseinrichtung für das Unternehmen anzunehmen sein.
Bei einer Arbeitszeit von mindestens 50 % im Homeoffice ist eine weitere Analyse der Fakten und Umstände erforderlich. Eine Betriebsstätte ist nicht zwingend gegeben. Neben weiteren denkbaren Aspekten kommt es entscheidend auf die Frage an, ob es einen geschäftlichen Grund für die Anwesenheit der Person im Land gibt, wie etwa die Pflege von Geschäftsbeziehungen mit lokalen Kunden oder Lieferanten. Es muss ein klarer Zusammenhang zwischen der Anwesenheit der Person und dem Standort sowie den Geschäftsaktivitäten des Unternehmens in diesem Land bestehen.
Die neugefasste OECD-Kommentierung enthält einige Beispiele, die zur Annahme bzw. zum Ausschluss einer festen Geschäftseinrichtung des Unternehmens führen. Die OECD gibt auch Hinweise darauf, welche Umstände der Homeoffice-Nutzung für die Annahme einer Betriebsstätte im Sinne einer festen Geschäftseinrichtung sprechen können, weil ein geschäftlicher Zusammenhang gesehen wird. Wird Mitarbeitenden die Arbeit von zu Hause aus gestattet, nur um sie an das Unternehmen zu binden oder Kosten zu senken, soll dies nicht als wirtschaftlicher Grund gelten.