Die EU Kommission hat die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet, weil die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem („Mehrwertsteuerrichtlinie“) nicht korrekt umgesetzt und angewendet werde.
Pressemitteilung v. 1. Oktober 2026
Gemäß diesen Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten unter anderem die Verwaltung von Krediten bzw. von Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber von der Mehrwertsteuer befreien. Nach Ansicht der Kommission erfassen die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Mehrwertsteuerrechts diese Dienstleistungen nicht, weswegen bestimmte Dienstleistungen, wie beispielsweise von Konsortialführern gewährte offene Konsortialkredite, mehrwertsteuerpflichtig sind, was gegen das EU-Recht verstößt. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Erhält sie keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahmen an das Land zu richten.