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      Mit drei Urteilen vom 21.05.2026 hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Hotelleistungen vorgenommen (V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) und V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21)). Danach fallen Frühstücksangebote für Hotelgäste sowie die Nutzung von Fitness- und Wellnessbereichen nicht unter die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Nach Auffassung des BFH steht diese Auslegung auch im Einklang mit dem Unionsrecht.

      Den Urteilen gingen Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) voraus. Der EuGH hatte am 05.03.2026 in mehreren verbundenen Verfahren die unionsrechtlichen Grundlagen für die nun vom BFH getroffenen Entscheidungen konkretisiert. Die Streitfälle betrafen Zeiträume, in denen gastronomische Leistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – grundsätzlich noch dem regulären Umsatzsteuersatz unterlagen.

      Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen gilt nach deutschem Recht ausschließlich für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen. Leistungen, die nicht unmittelbar der Übernachtung dienen, sind von der Begünstigung ausgenommen, selbst wenn sie zusammen mit der Unterkunft abgerechnet werden. Diese Regelung basiert auf den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die ermäßigte Steuersätze lediglich für bestimmte, ausdrücklich benannte Leistungen zulässt.

      Im Verfahren V R 8/26 bestätigte der BFH, dass Frühstücksleistungen gegenüber Hotelgästen dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen. Hinsichtlich der Bereitstellung von Parkplätzen konnte das Gericht jedoch noch keine abschließende Entscheidung treffen. Das zuständige Finanzgericht muss nun prüfen, ob überhaupt eine entgeltliche und damit steuerbare Leistung vorliegt, wenn die Stellplätze nicht nur Hotel- und Restaurantgästen, sondern auch der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung standen.

      Im Verfahren V R 11/26 kam der BFH zu dem Ergebnis, dass auch die Überlassung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste regulär zu besteuern ist. Anders beurteilte das Gericht die kostenlose Nutzung von Parkplätzen, die sämtlichen Hotelbesuchern und der Öffentlichkeit offenstanden. In diesem Fall könne es an einer entgeltlichen Leistung fehlen. Zudem ließ sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob dies auch für den Zugang zum WLAN gilt. Daher wurden die Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Finanzgerichte zurückverwiesen.

      Auch im Parallelverfahren V R 10/26 bestätigte der BFH seine Rechtsauffassung zu Frühstücksleistungen. Die Richter sahen keinen Anlass, von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wonach Frühstücksangebote im Hotelbetrieb dem Regelsteuersatz unterliegen. Die Revision der Klägerin blieb daher erfolglos.


      Fundstelle: BFH-Urteile V R 8/26, V R 10/26, V R 11/26

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Archiv - Tax News - Kategorie Rechtsprechung

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