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      Das FG Köln hat mit Urteil vom 24.06.2026 (3 K 2419/25) entschieden, dass eine Klage unzulässig ist, mit der die vorbeugende Feststellung begehrt wird, nicht zur Abgabe von Steuererklärungen nach dem Mindeststeuergesetz verpflichtet zu sein. Die Revision ist beim BFH anhängig (Rev. BFH I R 12/26).

      Entscheidungsgrundsätze:

      • Die als vorbeugende negative Feststellungsklage erhobene Klage ist unzulässig. Sie verstößt gegen den Subsidiaritätsgrundsatz des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO.

      • Entgegen der Rechtsauffassung beider Beteiligter besteht im Streitfall für die Klägerin die rechtliche Möglichkeit, die Frage, ob das Mindeststeuergesetz europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt, im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die noch einzureichende Steueranmeldung klären zu lassen.

      • Das gilt auch für den Fall, dass die Klägerin eine sogenannte Nullmeldung abgeben sollte. 

      • Die Klägerin wehrt sich gegen die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung mit dem Argument, es bestehe von vornherein kein wirksamer gesetzlicher Befehl, eine solche einzureichen. Es bestehe weder für sie noch für andere Unternehmer eine (Steuer-)Pflicht für diese Ergänzungsabgabe, weil es an einem (wirksamen) Gesetzt fehle und damit an den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AO, nach dem eine Steuer nur erhoben werden darf, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Da die Klägerin mit der in diesem Verfahren vorgetragenen Argumentation zulässigerweise einen Anfechtungswiderspruch und eine Anfechtungsklage erheben könnte, greift im Streitfall der Subsidiaritätsgrundsatz des § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, mit der Folge, dass die Klage unzulässig ist.

      • Der Umstand, dass die Erstellung der Steuererklärung für die Klägerin mit Aufwand und Kosten verbunden ist, begründet zwar ein Feststellungsinteresse, steht dem Subsidiaritätsgrundsatz jedoch nicht entgegenstehen, weil dieser ansonsten bei einer vorbeugenden Feststellungsklage in nahezu allen Fällen leerlaufen würde.


      Fundstelle: FG Köln 3 K 2419/25

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 25.09.2026


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