Das FG Köln hat mit Urteil vom 27.05.2026 entschieden, dass ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch für einbehaltene Kapitalertragsteuer auch bei einer überlangen Bearbeitungsdauer durch das BZSt besteht (Az. 6 K 2020/22, rkr). In einem Parallelurteil entschied das FG Köln zudem, dass der Zinslauf bereits mit Entrichtung der Kapitalertragsteuer beginnt, wenn mehr als drei Monate vor der Ausschüttung ein Antrag auf Freistellung gestellt wurde und die Freistellungsbescheinigung wegen der Prüfung des (später für unionsrechtswidrig erklärten) § 50d Abs. 3 EStG a.F. nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten erteilt wurde (6 K 33/22, Rev. BFH VIII R 8/26).
Im Streitfall 6 K 2020/22 vereinnahmte eine österreichische Privatstiftung Dividenden von deutschen Kapitalgesellschaften während der Jahre 2013 bis 2017. Kapitalertragsteuer und SolZ wurden einbehalten und abgeführt. Die Stiftung beantragte mit Erstattungsantrag vom 19.12.2017 (alle Informationen und Nachweise lagen vor) auf Basis von § 43b EStG (Mutter-Tochter-Richtlinie) die Erstattung der Steuer. Mit Freistellungs- und Erstattungsbescheid vom 29.08.2019 erstatte das BZSt allerdings nur einen Teil der Steuer, nämlich bis zum Reststeuersatz i.H.v. 15 % gem. DBA Österreich. Der dagegen gerichtete Einspruch vom 25.09.2019 war erfolgreich. Mit Änderungsbescheid vom 09.12.2021 wurde auch die restliche Kapitalertragsteuer erstattet. Die Stiftung beantragte am 21.12.2021 die Verzinsung der erstatteten Kapitalertragsteuer.
Das FG Köln bejahte einen unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch bei überlanger Bearbeitungsdauer. Infolge der Dauer der Bearbeitungszeit von mehr als 1,5 Jahren (618 Tagen) seien die steuerlichen Entlastungsregelungen nicht ordnungsgemäß vollzogen worden, woraus ein unionsrechtswidriger Einbehalt der Kapitalertragsteuer resultiere (Anschluss an BFH VIII R 32/21).
Der Zinslauf sei taggenau zu berechnen, beginne jedoch nicht bereits ab dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer, da die Klägerin kein Freistellungsverfahren im Vorhinein angestrebt hatte. Daher beginne der Zinslauf erst ab dem Tag drei Monate nach Antragstellung und Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen (beim BZSt) und laufe bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrages. Die Zinshöhe orientiere sich am gesetzlichen Zinssatz (§ 238 AO) und betrage 6 % p.a. bis zum 31.12.2018 bzw. 1,8 % p.a. ab 01.01.2019. Die Entscheidung ist rechtskräftig.