Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zum DBA vom 19. Mai 2026 mit der Ukraine vorgelegt.
Deutschland und die Ukraine hatten am 19. Mai 2026 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird das geltende Doppelbesteuerungsabkommen vom 3. Juli 1995 durch ein modernes Abkommen ersetzt.
Durch das neue Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden, als es nach dem geltenden Abkommen möglich ist. Außerdem wird nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens 2017 die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches verbessert und die Grundlage für die Einführung von Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern geschaffen.
Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.