Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des DBA mit Albanien vom 6. April 2010 vorgelegt.
Deutschland und Albanien haben am 9. Juni 2026 ein Änderungsprotokoll zu dem bestehenden DBA unterzeichnet. Das vorliegende Änderungsprotokoll beruht auf den Arbeiten zum Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI).
Mit der Republik Albanien wurde vereinbart, die übereinstimmenden Ergebnisse der Auswahlentscheidungen zum BEPS-MLI nicht mittels des BEPS-MLI selbst, sondern über eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommen aus 2010 umzusetzen.
Das Änderungsprotokoll fügt die sich aus der Übereinstimmung der Auswahlentscheidungen zum BEPS-MLI ergebenden Regelungen in das Abkommen ein und nimmt die erforderlichen Anpassungen und Änderungen an den bestehenden Regelungen vor. Hervorzuheben ist, dass durch eine Änderung der Präambel entsprechend des BEPS-Mindeststandards ausgedrückt wird, dass nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nicht- oder Niedrigbesteuerungen durch Steuerverkürzung oder -umgehung vermieden werden sollen. Zudem wird die dem BEPS-Mindeststandard entsprechende Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium abstellt („principal purpose test“), aufgenommen.
Das Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Albanien sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten grds. ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.