Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Außerdem wurde ein Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Absatz 1 Abgabenordnung veröffentlicht (Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung).
Der Gesetzentwurf enthalte eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienten. Mit dem Gesetz soll die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 Euro, zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umgesetzt werden. Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1. Januar 2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Um unnötige Bürokratie und Aufwand zu vermeiden, sehe die Vorschrift des § 146b AO-E sowohl Befreiungsmöglichkeiten in Einzelfällen aufgrund sachlicher Härte als auch allgemeine Befreiungen vor, die durch eine Rechtsverordnung des BMF geregelt werden sollen. Das Verordnungsgebungsverfahren soll zeitnah nach Verkündung des Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht eingeleitet werden.
Der Gesetzentwurf wurde den Verbänden zugeleitet. Stellungnahmen sind bis zum 13. August 2026 möglich.
Wesentliche steuerliche Maßnahmen im Überblick:
- Einführung einer allgemeinen Kassenpflicht (TSE-gesichertes elektronisches Aufzeichnungssystem) für Steuerpflichtige mit einem Gesamtumsatz über 100.000 € (§ 146b AO-E); Ermächtigung des BMF zur Bestimmung von Ausnahmen durch Rechtsverordnung
- Einführung eines Ordnungswidrigkeitstatbestands bei Verstoß gegen die Kassenpflicht mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € (§ 379 AO-E)
- Umstellung der Belegausgabepflicht von papiergebundenen zu digitalen Belegen durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht in standardisiertem Datenformat (§ 146a Abs. 2 AO-E)
- Einführung einer Ordnungswidrigkeitstatbestands bei Verstößen gegen die Belegausgabepflicht mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € (§ 379 AO-E)
- Erweiterte Mitteilungspflichten für Kassensysteme: Künftig neben der Anschaffung und der Außerbetriebnahme von Kassensystemen auch der Wechsel der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE); Mitteilung innerhalb eines Monats (§ 146a Abs. 4 AO-E)
- Möglichkeit zur Digitalisierung von Jahresabschlüssen und Eröffnungsbilanzen und damit keine papierhafte Aufbewahrung (§ 147 Abs. 2 AO-E); mangels paralleler Regelung im Handelsgesetzbuch nur für solche Steuerpflichtigen, die ausschließlich nach steuerrechtlichen Regelungen Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen erstellen müssen.
- Ausweitung der Kassen-Nachschau (§ 146c Abs. 1 AO-E): Befugnis auch für jede Finanzbehörde, in deren Bezirk das Kassensystem tatsächlich genutzt wird (z. B. Messen, Weihnachtsmärkte, mobile Händler).
- Verlagerungsgeld im Zusammenhang mit der Verlagerung der elektronischen Buchführung (§ 146 Abs. 2c AO-E): Herabsetzung des Höchstbetrags auf 100.000 € (bisher 250.000 €).
- Verzögerungsgeld aufgrund fehlenden Datenzugriffs in Betriebsprüfungen: Künftig gebundene Entscheidung ("ist") statt Ermessensentscheidung ("kann") (§ 200 Abs. 2a AO-E).
- Einführung einer Wegstreckenzähler-Pflicht (mit TSE) für Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr (Ride-Hailing-/Ride-Pooling-Dienste) und eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitstatbestands mit Bußgeld von bis zu 25.000 € (§ 146c, § 379 AO-E)
- Eintragung von Steuerstraftaten im Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 GewO-E)
- Stärkung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) durch Übernahme von koordinierenden Aufgaben bei Steuerstrafverfahren mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung; Entsprechendes gilt bei Ermittlungen zu Steuergestaltungen aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung (§ 5 FinVerwG-E).
Zeitliche Anwendung (Art. 101a EGAO-E):
- Erweiterte Befugnisse zur Kassen-Nachschau: ab dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals
- Kassenpflicht und digitale Belegbereitstellung: ab 01.01.2028
- Digitale Belegbereitstellung: ab 01.01.2028
- Erweiterte Mitteilungspflichten für Kassensysteme: ab 01.01.2028
- Wegstreckenzählerpflicht für Mietwagen/Ride-Hailing: ab 01.01.2029.