Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 beinhaltet u. a. eine Anhebung der maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen, einen besonderen GewSt-Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren, eine Reduzierung der steuerlichen Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen sowie eine Anhebung der Grund- und Kinderfreibeträge, des Kindergeldes, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sowie des Reichensteuersatzes.
UPDATE
Das Bundeskabinett hat am 02.09.2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden keine Änderungen vorgenommen. Der Gesetzentwurf kann nun dem parlamentarischen Verfahren zugeführt werden.
Die wesentlichen steuerlichen Maßnahmen im Überblick:
- Rechenzentren: Für Betreiber von Rechenzentren soll ab EZ 2027 ein neuer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab eingeführt werden; künftig sollen 90 % der Zerlegung auf die nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung und nur 10 % auf die Arbeitslöhne entfallen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E)
- Minijobs: Die pauschale Lohnsteuer für geringfügige Beschäftigungen soll ab 2027 von 2 % auf 5 % angehoben werden (§ 40a Abs. 2 EStG-E)
- Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge: Der maximal begünstigte Grundlohn für die Steuerfreiheit von Zuschlägen soll ab 2027 von 50 € auf 75 € angehoben werden (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E)
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Werbungskosten-Pauschbetrag soll ab 2027 von 1.230 € auf 1.430 € erhöht werden (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E)
- Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag soll auf 12.564 € (+216 €) ab 2027 und auf 12.900 € (+336 €) ab 2028 steigen (§ 32a Abs. 1 EStG-E)
- Tarifverlauf: Zugleich ist eine Anpassung des Einkommensteuertarifs ab 2027 vorgesehen:
- Der Spitzensteuersatz i.H.v. 42 % soll ab einem leicht höheren Einkommen von 70.601 € an, aber nur noch bis 249.999 € gelten
- Ab 250.000 € soll der neue zweistufige Reichensteuersatz gelten: 45 % von 250.000 € bis 279.999 € und 47% von 280.000 € an (§ 32a Abs. 1 EStG-E)
- Kinderfreibetrag: Der Kinder- und Betreuungsfreibetrag soll auf insgesamt 10.056 € (+300 €) ab 2027 und auf 10.236 € (+180 €) ab 2028 angehoben werden (§ 32 Abs. 6 EStG-E)
- Kindergeld: Das Kindergeld soll auf 267 € (+8 €) monatlich ab 2027 und auf 272 € (+5 €) monatlich ab 2028 erhöht werden (§ 66 EStG-E)
- Handwerkerleistungen: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll ab 2027 reduziert werden; der Fördersatz sinkt von 20 % auf 15 % und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E).