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      Der BFH hat mit Urteil vom 15.04.2026 (I R 21/25) entschieden, dass Zwischenveranlagungen innerhalb eines über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungszeitraums, nicht lediglich vorläufige, sondern endgültige Veranlagungen darstellen. Zudem bestätigte der BFH, dass die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG auch im Abwicklungszeitraum verfassungsrechtlich unbedenklich und anzuwenden sind.

      Im Streitfall wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH am 01.01.2003 eröffnet, welches sich bis ins Jahr 2017 erstreckte. Zu Beginn des Verfahrens verfügte die Gesellschaft über einen Verlustvortrag, welcher den Abwicklungsgewinn überschritt. Das Finanzamt führte nach Ablauf des Dreijahreszeitraums eine Steuerveranlagung für die Jahre 2003 – 2005 durch (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG). Zudem erließ das Finanzamt für die Jahre 2006 - 2015 jährliche Steuerbescheide. In allen Veranlagungen fand die „Mindestbesteuerung“ (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) Anwendung.

      Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, die erlassenen Bescheide stellten lediglich vorläufige Zwischenveranlagungen dar und begehrte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine einheitliche Besteuerung des gesamten Insolvenzzeitraums ohne Anwendung der Mindestbesteuerung, da es mit dem Ende der Liquidation zum endgültigen Wegfall der Verlustvorträge komme ("Definitiveffekt"). Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung, woraufhin die Finanzverwaltung in Revision ging.

      Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung (R 11 Abs. 4 KStR). Nach Auffassung des Senats lässt sich dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG keine gesetzliche Grundlage für eine verfahrensrechtliche Vorläufigkeit entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei den erlassenen Steuerbescheiden um endgültige Festsetzungen für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Eine spätere Ersetzung durch einen einheitlichen Bescheid für den gesamten Abwicklungszeitraum sieht das Gesetz nicht vor.

      Zur Begründung verweist der BFH insbesondere auf den Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG. Die Vorschrift diene der Sicherung des Steueranspruchs und solle verhindern, dass die Besteuerung während langjähriger Abwicklungsverfahren über viele Jahre hinausgeschoben wird. Der Senat qualifiziert die Regelung daher als Ausnahme von der Grundkonzeption des § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG, wonach der gesamte Abwicklungszeitraum grundsätzlich einheitlich betrachtet wird. Wird die Dreijahresgrenze überschritten, treten eigenständige und endgültige Besteuerungszeiträume an die Stelle einer Gesamtbetrachtung. Ob nach dem dreijährigen Zeitraum in den Folgejahren wieder zu einer jährlichen Veranlagung zurückzukehren ist, brauchte im Streitfall nicht entschieden zu werden.

      Auch hinsichtlich der Mindestbesteuerung folgte der BFH nicht der Auffassung des Finanzgerichts. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2025 (2 BvL 19/14) stellte der Senat klar, dass die Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und auch dann anzuwenden ist, wenn Verluste aufgrund der Beendigung der Gesellschaft endgültig untergehen. Der vom Finanzgericht angenommene „Definitiveffekt“ rechtfertige weder eine verfassungskonforme Einschränkung der Mindestbesteuerung noch deren vollständigen Ausschluss. Etwaige Härten seien gegebenenfalls im Wege von Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO zu berücksichtigen.

      Mit dem Urteil entscheidet der BFH einen seit Langem bestehenden Meinungsstreit zur Auslegung des § 11 KStG zugunsten der Finanzverwaltung. Damit besteht nun Klarheit, dass Veranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG bei langjährigen Verfahren grundsätzlich endgültigen Charakter haben und nicht durch eine spätere Gesamtveranlagung ersetzt werden. Gleichzeitig bestätigt die Entscheidung, dass die Mindestbesteuerung auch im Liquidationskontext anzuwenden ist, selbst wenn Verlustvorträge dadurch endgültig nicht mehr genutzt werden können. 


      Fundstelle: BFH-Urteil I R 21/25

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 20.08.2026


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