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      Mit Urteil vom 11.06.2026 (IV R 36/23) hat der BFH entschieden, dass das Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die steuerliche Entlastungswirkung im Ausland im Rahmen einer ausländischen Gruppenbesteuerung eintritt. Der BFH stellt klar, dass § 4i Satz 1 EStG weder verlangt, dass die Minderung der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage beim gleichen Steuersubjekt erfolgt, dem der Sonderbetriebsausgabenabzug in Deutschland zusteht, noch dass die Aufwendungen im Ausland technisch durch einen formalen Betriebsausgabenabzug berücksichtigt werden. Ausreichend sei vielmehr, dass die Aufwendungen das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts im anderen Staat reduzieren.

      Die Klägerin war eine deutsche GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin eine in den Niederlanden ansässige B.V. war. Zur Finanzierung ihrer Einlage in die deutsche Personengesellschaft hatte die niederländische Gesellschaft Darlehen von ihrer niederländischen Muttergesellschaft, ebenfalls eine B. V., aufgenommen. Die hierfür gezahlten Schuldzinsen wurden bei der GmbH & Co. KG als Sonderbetriebsausgaben der niederländischen Kommanditistin berücksichtigt.

      Sowohl die Darlehensnehmerin als auch die Darlehensgeberin unterlagen im Streitjahr für ertragsteuerliche Zwecke in den Niederlanden der Gruppenbesteuerung als sogenannte fiscale eenheid. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Schuldzinsen dem seit 2017 geltenden Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG unterliegen. Denn die Aufwendungen minderten nicht nur die inländische Steuerbemessungsgrundlage der Kommanditistin über den Sonderbetriebsausgabenabzug, sondern wirkten sich zugleich im niederländischen Gruppenbesteuerungssystem steuermindernd aus. Nachdem das FG Münster der Klage stattgegeben hatte, legte das Finanzamt Revision ein.

      Der BFH hob das Urteil des FG Münster auf und bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Ansicht des Gerichts sind die Voraussetzungen des § 4i Satz 1 EStG erfüllt. Die von der niederländischen Gesellschafterin getragenen Schuldzinsen stellen zwar Sonderbetriebsausgaben dar und mindern zunächst deren inländische steuerliche Bemessungsgrundlage. Gleichzeitig reduzieren sie jedoch auch das steuerliche Ergebnis innerhalb der niederländischen Gruppenbesteuerung.

      Besondere Bedeutung kommt der Auslegung des Begriffs der „Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat“ zu. Der BFH betont, dass § 4i Satz 1 EStG nicht voraussetzt, dass die steuerliche Entlastung im Ausland beim identischen Steuerpflichtigen eintritt. Ebenso wenig sei erforderlich, dass die Aufwendungen nach ausländischem Recht in Form eines klassischen Betriebsausgabenabzugs berücksichtigt werden. Entscheidend sei allein, dass die Aufwendungen das steuerliche Ergebnis eines ausländischen Steuersubjekts tatsächlich reduzieren.

      Auch im Rahmen der vorliegenden Gruppenbesteuerung führen die Zinszahlungen zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage der „steuerlichen Einheit“ in den Niederlanden. Die Zinszahlungen der Kommanditistin werden mit den Zinserträgen der niederländischen Muttergesellschaft verrechnet und mindern damit - jedenfalls mittelbar ‑ im Ergebnis die Steuerbemessungsgrundlage für die „steuerliche Einheit“ in den Niederlanden. Die Nichtberücksichtigung gruppeninterner Transaktionen im Rahmen der Aufstellung der einheitlichen Konzernbilanz macht es erforderlich, korrespondierende Bilanzposten ausfindig zu machen und zu neutralisieren. Dies führt dazu, dass gewinnmindernder Aufwand, aber auch entsprechender gewinnwirksamer Ertrag entfällt. 

      Auch die Ausnahmevorschrift des § 4i Satz 2 EStG kam im Streitfall nicht zur Anwendung. Der BFH sah die dafür erforderlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt an.

      Zudem verneinte das Gericht unionsrechtliche Bedenken und hielt eine Vorlage an den EuGH für nicht erforderlich. 


      Fundstelle: BFH-Beschluss IV R 36/23

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 13.08.2026


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