Die Norm über den Inhalt von Anzeigen über grunderwerbsteuerliche Vorgänge (§ 20 GrEStG) wurde Ende 2018 neu gefasst und die erforderlichen Angaben wurden erheblich erweitert. Allerdings war vorgesehen, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Neufassung erst durch eine Rechtsverordnung des BMF bestimmt werden sollte. Diese zeitliche Anwendungsregelung wurde aktuell gestrichen. Die Neufassung ist somit seit dem 27.06.2026 anzuwenden und bei GrESt-Anzeigen zu beachten. In der Praxis wurden Anzeigen bereits vor Inkrafttreten der Neufassung häufig bereits nach den neuen Vorgaben erstellt. Eine unvollständige Anzeige (Verstoß gegen § 20 GrEStG) kann z.B. dazu führen, dass ein Erwerbsvorgang nicht steuerneutral rückgängig gemacht werden kann (§ 16 GrEStG).
Gesetzgeberischer Hintergrund
- Die Neufassung 2018 erfolgte durch das “Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” (inoffiziell: JStG 2018). Die zeitliche Anwendungsregelung war in § 23 Abs. 16 Satz 2 GrEStG a.F. geregelt.
- Die Streichung dieser Anwendungsregelung erfolgte nun durch Artikel 5 Nr. 2 des “Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare”. Das Gesetz wurde am 26.06.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 192). Nach Artikel 20 Abs. 2 ist die Regelung somit am 27.06.2026 in Kraft getreten.