Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente vorgelegt.
Ziel des Gesetzes ist es, den Aufbau einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge bereits im Kindesalter staatlich zu fördern und damit sowohl die Altersvorsorge als auch die Finanzkompetenz in Deutschland zu stärken. Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren werden pro Monat zehn Euro vom Staat in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt, wenn ein solcher von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital kann durch in der Höhe begrenzte private Einzahlungen weiter aufgestockt werden (bis 6.840 Euro pro Jahr). Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage kann zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden. Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020). Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche Zuwendungen. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen.
Wesentliche steuerliche Änderungen
- Steuerfreie Auszahlung der Frühstartrente und Steuerfreiheit der Erträge bis zum Beginn der Auszahlungsphase (grds. nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres)
- Nachgelagerte volle Besteuerung der Auszahlungsbeträge nach § 22 Nummer 5 EStG
- Steuerfreistellung auf Fondsebene für von der Deutschen Bundesbank im Rahmen der kollektiven Kapitalanlage nach § 21 des Frühstartrentengesetzes gehaltenen Investmentanteile (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 InvStG-E) und damit verbundene Mitteilungspflichten der Deutschen Bundesbank gegenüber Investmentfonds (§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InvStG-E)