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      Das FG Köln hat mit Urteil vom 24.02.2026 entschieden, dass die Grundsteuer im sog. Bundesmodell auch im Hinblick auf das Sachwertverfahren verfassungsgemäß ist (Az. 4 K 640/25). Das Verfahren betraf die grundsteuerliche Bewertung eines Geschäftsgrundstücks.

      Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Nach den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des BFH vom 12.11.2024 (II R 25/24, II R 3/25 und II R 31/24) komme der Streitsache nach Dafürhalten des Senats keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Gegen das Urteil wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. BFH II B 18/26).

      Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken an dem reformierten grundsteuerlichen Bewertungsrecht teilt das FG Köln nicht und verweist auf sein Urteil vom 19.09.2024 (4 K 2189/23), das zwischenzeitlich durch Urteil des BFH vom 12.11.2026 (II R 25/24) bestätigt worden ist.

      Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Gesetzgeber für unterschiedliche Immobilien auf unterschiedliche Bewertungsverfahren zurückgreifen darf. Auch habe es das Nebeneinander von Ertrags- und Sachwertverfahren nicht moniert. Die Anwendung des Sachwertverfahrens für Nichtwohngrundstücke habe der Gesetzgeber nachvollziehbar damit begründet, dass es bei gewerblichen und freiberuflich genutzten Flächen an den notwendigen Mietdaten fehlt und selbst dort, wo solche vorhanden sind, die Aussagekraft wegen der Abhängigkeit der Miethöhe von der konkreten Nutzung nur sehr eingeschränkt verallgemeinerungsfähig ist.


      Fundstelle: FG Köln 4 K 640/25 

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 17.07.2026


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