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      Das BMF hat eine aktualisierte Fassung der deutschen Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen veröffentlicht. Mit der Aktualisierung 2026 seien gegenüber der 2013 veröffentlichten Verhandlungsgrundlage insbesondere die Änderungen am OECD-Musterabkommen 2017 berücksichtigt worden, welche überwiegend auf den Ergebnissen des G20/OECD-Projekts zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, sogenanntes „BEPS-Projekt“) beruhten und zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen umsetzten. Zudem sei die Verhandlungsgrundlage an Änderungen im innerstaatlichen Steuerrecht angepasst worden. 

      Die Verhandlungsgrundlage sei kein „starres Muster“. Vielmehr sei bei Abkommensverhandlungen stets eine an den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen sowie der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der jeweiligen nationalen Abkommenspolitik des anderen Vertragsstaats werde sich daher, je nach Verhandlungssituation, Form und Inhalt von DBA-Regelungen unterscheiden. Die Verhandlungsgrundlage diene der Bundesregierung dabei als Ausgangspunkt für Verhandlungen mit einem ausländischen Staat. 

      Die Verhandlungsgrundlage ist in deutscher und englischer Sprache verfügbar.

      Die wesentlichen Änderungen der Verhandlungsgrundlage betreffen folgende Bereiche:

      • Präambel: keine Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen)
      • Unter das Abkommen fallende Personen (Art. 1 (2) -neu-): neue Regelung zu steuerlich transparenten Rechtsträgern
      • Allgemeine Begriffsbestimmungen (Art. 3): Definitionen von “Organismus für gemeinsame Anlagen” und “Altersvorsorgefonds” (Art. 3 (1) Nr. 12, 13 -neu-)
      • Ansässige Person (Art. 4): Regelung für den Fall, dass nicht bestimmt werden kann, in welchem Staat sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, oder sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in keinem der beiden Staaten befindet (Verständigung nach Artikel 24). Ohne eine solche Verständigung gilt diese Person für Zwecke der Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem Abkommen nicht als in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig (Art. 4 (3))
      • Betriebsstätte (Art. 5): 
        • Konkretisierung: "Ort der Geschäftsleitung" statt “Leitung” (Art. 5 (2) Nr. 1)
        • Die im Ausnahmekatalog zur Betriebsstättendefinition (Nichtvorliegen einer Betriebsstätte) genannten Tätigkeiten (Art. 5 (4) Satz 1 Nr. 1-6) dürfen lediglich Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten sein (Art. 5 (4) Satz 2 -neu-). Dies entspricht der deutschen OECD-MLI-Position
        • Aufnahme der Anti-Fragmentierungsregelung für Betriebsstätten gem. OECD-MLI (weitere Geschäftstätigkeiten durch dasselbe Unternehmen oder eng verbundene Unternehmen im anderen Vertragsstaat) (Art. 5 (4) Satz 3 -neu-). Im Rahmen des OECD-MLI-Prozesses hatte Deutschland eine Vorbehaltserklärung diesbezüglich abgegeben
        • Aufnahme von Regelungen zur künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien gem. OECD-MLI (Art. 5 (5) -neu-). Im Rahmen des OECD-MLI-Prozesses hatte Deutschland eine Vorbehaltserklärung diesbezüglich abgegeben
        • Aufnahme einer Definition eng verbundener Unternehmen (Art. 5 (8) -neu-)
      • Dividenden (Art. 10): Aufnahme eines Mindesthaltezeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlungen für die Quellensteuerreduktion (unverändert: 5 %) bei Schachteldividenden (unverändert: Beteiligungshöhe unmittelbar mind. 10 %) gem. OECD-MLI (Anti-Missbrauchsregel zu Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) (Art. 10 (2) Nr. 1). Dies entspricht der deutschen OECD-MLI-Position
      • Veräußerungsgewinne (Art. 13)
        • Anteile an Immobilien-Gesellschaften (Art. 13 (4)): Erweiterung auf Veräußerung von vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer PersGes oder einem Trust und Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats des Grundvermögens bereits dann, wenn die maßgebende Wertgrenze (mehr als 50 %) am unbeweglichen Vermögen zu irgendeinem Zeitpunkt während einer Frist von 365 Tagen vor Veräußerung erreicht wird, gem. OECD-MLI (Anti-Missbrauchsregel) (Art. 13 (4)). Dies entspricht der deutschen OECD-MLI-Position
        • Exit-Tax auf Anteile bei Wegzug / Ansässigkeitswechsel (Art. 13 (6)): Streichen der Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Ansässigkeit im Wegzugsstaat und Begrenzung der Wertverknüpfung zwischen beiden Vertragsstaaten auf den gemeinen Wert
      • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 14): Streichung der Definitionen “Einrichtung der Altersvorsorge” und “steuerliche Begünstigung” (Abs. 5, 6 i.d.F. 2013); Aufnahme von Regelungen zu Abfindungen (Ziffer 9 Muster-Protokoll)
      • Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen (Art. 17): 
        • Streichung des Erfordernisses der Steuerbegünstigung von Beiträgen “länger als 15 Jahre” bei den Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates an den Renten (Art. 17 (3) Satz 1)
        • Streichung der Voraussetzung “weil die Person in diesem Staat nicht mehr ansässig ist” bei der Rückausnahme für zurückgeforderte Steuerbegünstigungen (Art. 17 (3) Satz 2)
      • Beseitigung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat (Art. 22)
        • Anrechnungsmethode (Art. 22 (1) Nr. 3): Aufnahme der zusätzlichen Voraussetzung der “Ermäßigung um einen entstandenen Anspruch auf Entlastung” bezüglich der anzurechnenden ausländischen Steuer
        • Ausnahme von der Freistellungsmethode für Einkünfte oder Vermögen, wenn der andere Vertragsstaat das DBA so anwendet, dass diese Einkünfte beziehungsweise Vermögen von der Steuer befreit werden, oder Artikel 10 Absatz 2 (Quellensteuer auf Dividenden) auf diese Einkünfte anwendet (Art. 22 (1) Nr. 5)
        • Switch-over (Art. 22 (1) Nr. 6): Streichung des Falls der Zuordnung zu unterschiedlichen Abkommensbestimmungen (Buchst. a i.d.F. 2013)
      • Verständigungs-/Schiedsverfahren (Art. 24): Frist für die Einigung im Verständigungsverfahren, bevor ein Schiedsverfahren beantragt werden kann, von drei (statt zwei) Jahren gem. OECD-MLI (Art. 24 (5)); Möglichkeiten zum Ausschluss des Schiedsverfahrens, z. B. bei Anwendung von Missbrauchsnormen, bei bestimmten AStG-Sachverhalten oder beim Wechsel von der Anrechnungs- zur Freistellungsmethode (Ziffer 25 Muster-Protokoll). Beides entspricht der deutschen OECD-MLI-Position
      • Verfahrensvorschriften für die Quellenbesteuerung (Art. 27): Streichung der Regelung für Investmentvermögen (Abs. 5 i.d.F. 2013)
      • Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen (Art. 28):
        • Keine Geltung der DBA-Vergünstigung für niedrig besteuerte, passive Drittstaaten-Betriebsstätteneinkünfte gem. OECD-MLI (Art. 28 (3-5) -neu-)
        • Aufnahme des Principle Purpose Test gem. OECD-MLI (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) (Art. 28 (6) -neu-). Dies entspricht der deutschen OECD-MLI-Position.

      Fundstelle: BMF-Mitteilung vom 3.7.2026 

      News-Kategorie: Steuerpolitik

      Veröffentlichungsdatum: 09.07.2026




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