Im Bundesgesetzblatt vom 15.07.2026 (BGBl. II 2026, Nr. 135) wurde die Neufassung des DBA Schweiz in der am 27.11.2025 in Kraft getretenen Fassung gemäß Änderungsprotokoll bekannt gemacht.
Wie im Umsetzungsgesetz vorgesehen wurde demnach der Wortlaut des DBA mit den Änderungen durch das Protokoll (als konsolidierte Fassung) veröffentlicht.
Durch das am 21.08.2023 unterzeichneten Änderungsprotokoll wird das Abkommen an zwischenzeitliche Ergebnisse der internationalen Arbeiten gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ und an Entwicklungen im OECD-Musterabkommen und der Abkommenspolitik der beiden Vertragsstaaten angepasst. Ferner wurde u. a. Einigkeit über eine Definition des öffentlichen Dienstes in Abgrenzung von unternehmerischer Tätigkeit öffentlicher Arbeitgeber sowie zum Komplex der Besteuerung von Ruhegehältern im öffentlichen Dienst erzielt. Schließlich wird das Protokoll zum Abkommen um den Inhalt verschiedener, in der Vergangenheit von den zuständigen Behörden zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens (insbesondere zur Grenzgängerregelung) abgeschlossener Konsultationsvereinbarungen ergänzt.
Das DBA Schweiz in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist grds. erstmals ab dem 01.01.2026 anzuwenden. Die Änderungen zu Art. 26 (Verständigungsverfahren) sind ab dem 01.01.2027 anzuwenden.