Der EuGH hat mit Urteil vom 04.06.2026 (Rechtssache „Nova Iberomoldes“, C-837/24) im Rahmen eines portugiesischen Vorabentscheidungsersuchens entschieden, dass nach der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (KA-RL) bestimmte Umstrukturierungen / Share Deals nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen dürfen. Das Urteil des EuGH könnte auch Bedeutung für die deutschen Vorschriften zur Grunderwerbsteuer haben. Nunmehr hat das österreichische BMF dazu Stellung genommen. Eine Verlautbarung der deutschen Finanzverwaltung liegt noch nicht vor.
Das österreichische BMF legt die Auswirkungen auf das österreichische GrEStG 1987 dar. In Österreich gelten als Kapitalgesellschaften im Sinne des Art. 2 KA-RL jedenfalls die AG, die GmbH und die SE. Nach Rechtsansicht des BMF kann davon ausgegangen werden, dass folgende Vorgänge, durch die bei der den Kapitalanteil übernehmenden Kapitalgesellschaft ein Erwerbsvorgang - Gesellschafterwechsel (§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG) oder Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG) - ausgelöst wird, als Umstrukturierungen (Art. 4 Abs. 1 KA-RL) einzustufen sind, sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden:
schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des Umgründungssteuergesetzes;
(down-stream und side-stream) Einbringung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
(down-stream und side-stream) Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
(side-stream) Verschmelzung, bei der sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet;
entsprechende „diagonale“ Vorgänge (z.B. Einbringung/Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einem Konzern zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen auf unterschiedlicher Ebene wie auf Tanten/Nichten-Gesellschaften).
Aufgrund des Anwendungsvorrangs europäischen Rechts sei das Urteil des EuGH bzw. die KA-RL unmittelbar anzuwenden. Bei Vorliegen eines Vorganges, der wie oben dargestellt nach der Rechtsprechung des EuGH klar als „Umstrukturierung“ der KA-RL unterliege, hätten die Finanzämter davon auszugehen, dass keine Grunderwerbsteuerpflicht besteht. Sofern die oben genannten Vorgaben eindeutig erfüllt sind, könne eine Selbstberechnung oder Abgabenerklärung über den Vorgang unterbleiben.