Der BFH hat mit Urteil vom 25.02.2026 (II R 38/23) zu verschiedenen Aspekten der Gebühr für eine verbindliche Auskunft entschieden.
Der Kläger war gemeinsam mit weiteren Mitgliedern seiner Familie mittelbarer Gesellschafter der Firma 1. Die Beteiligung war über zwei Stränge ausgestaltet. Der Kläger plante eine mehrstufige Umstrukturierung seiner Beteiligungsstränge an der Firma 1 zur Vereinfachung und Vereinheitlichung. In der Folge war beabsichtigt, die mittelbare Beteiligung an der Firma 1 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Dieses Ziel sollte mit insgesamt acht Akten umgesetzt werden, bei denen es unter anderem zur Verschmelzung und Anwachsung von Gesellschaften aus der bestehenden Struktur, zur Einbringung in eine neue Gesellschaft, zur Errichtung einer Stiftung, zur Übertragung der mittelbaren Beteiligung an der Firma 1 auf diese Stiftung oder unmittelbar auf die Familienmitglieder des Klägers sowie zu nachfolgenden Einbringungen kommen sollte.
Unter anderem der Kläger beantragte beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Gegenstand des Auskunftsersuchens waren insgesamt sechs Rechtsfragen. Als Antragsteller war daneben unter anderem auch die noch zu errichtende Stiftung ausdrücklich genannt. Nachdem das Finanzamt die Auskunft zunächst antragsgemäß erteilt und darin insbesondere die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Auffassungen des Klägers bestätigt hatte, hob es diese wieder auf und lehnte den Auskunftsantrag letztlich ab.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger für die Bearbeitung der Umsetzungsschritte 4, 5 und 8, bei denen es sich um zehn gebührenpflichtige Anträge gehandelt habe, dem Grunde nach zehn Gebühren fest. Es setzte mit gesondertem Bescheid eine weitere Gebühr dem Grunde nach im Hinblick auf den Vorhabenschritt 5 für die noch zu errichtende Stiftung fest.
Dazu entschied der BFH:
- Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO erhoben werden.
- Für die Frage, wie viele Gebühren im Rahmen eines Auskunftsverfahrens entstehen, kommt es auf die Zahl der gestellten Anträge an. Wie viele Anträge auf verbindliche Auskunft gestellt sind, richtet sich nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Als Sachverhalt ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Dieses Vorhaben ist nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasst einen einheitlichen Lebensvorgang. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob verschiedene (Einzel-)Maßnahmen zueinander in hinreichendem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der insgesamt noch ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben erkennen lässt. Das Vorliegen verschiedener Rechtsfragen allein führt für sich genommen noch nicht zur Annahme mehrerer Sachverhalte. Deshalb liegt auch bei mehrstufigen Umstrukturierungsvorhaben, die verschiedene Steuertatbestände betreffen, grundsätzlich keine Mehrzahl von Sachverhalten vor. Die im Streitfall allein streitgegenständlichen Gebührenfestsetzungen für die Schritte 4, 5 und 8 hätten allesamt das Vorhaben "vorweggenommene Erbfolge" betroffen, so dass nur eine Gebühr für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft entstanden ist. Inwieweit mit den übrigen Schritten des Auskunftsantrags weitere Vorhaben zur Auskunft des Finanzamts gestellt worden waren, musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden.
- Auskunftsgebühren nach § 89 Abs. 3 AO unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung. Gebühren für verbindliche Auskünfte sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO steuerliche Nebenleistungen. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AO nur, soweit dies in der Abgabenordnung besonders bestimmt ist. An einer solchen Bestimmung fehlt es.
- Die Gebührenerhebung als solche ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass ein Auskunftsantrag abgelehnt wird ("Negativauskunft").