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      Der BFH hat mit Urteil vom 06.05.2026 (I R 5/23) entschieden, dass nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen ist (sogenannte Bruttomethode), wenn eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ausübt. Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem ‑ keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden ‑ Organträger zugeordnet sind.

      Die Klägerin, eine GmbH, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A. A ist eine kommunalrechtliche juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Klägerin erzielt unter anderem Einnahmen aus Betriebsverpachtungen, aus der Erbringung von Dienstleistungen, aus Beteiligungen an Tochtergesellschaften sowie aus der Vermietung von Immobilien. Außerdem hält die Klägerin eine 100%-Beteiligung an der  V-GmbH. Zwischen der Klägerin (Organträgerin) und der V-GmbH (Organgesellschaft) besteht eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft.

      Haupttätigkeit der V-GmbH war in den Streitjahren 2011 bis 2013 die Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden Kulturmagazins. Des Weiteren verlegte sie als Verlag Bücher, Bildbände und Publikationen. Ferner gab die V-GmbH eine Mitarbeiterzeitung für die Arbeitnehmer der A heraus. Alle Betätigungen waren strukturelle Dauerverlustgeschäfte. Schließlich wickelte die V-GmbH auf Provisionsbasis die Warenwirtschaft in den von A als gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art geführten Museumsshops ab. Dabei handelte es sich jedoch nicht um ein Dauerverlustgeschäft.

      Der Klägerin wurde aufgrund der Organschaft das Einkommen der V-GmbH zugerechnet. Dabei wurden die Dauerverluste ergebnismindernd berücksichtigt. Da Finanzamt (FA) war der Auffassung, bei den dauerdefizitären Geschäftsbereichen der V-GmbH handele es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 KStG privilegiert und deren Rechtsfolgen folglich zu ziehen seien. In der dagegen erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, die die Dauerverluste erzeugenden Geschäftsbereiche X-Blatt und X-Verlag der V-GmbH unterfielen dieser Privilegierung, weil sie im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG aus kulturpolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten würden. Die Herausgabe der Mitarbeiterzeitung für A sei ein hoheitliches Dauerverlustgeschäft. Im Rahmen der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG seien sämtliche Betätigungen der V-GmbH als gleichartige Dauerverlustgeschäfte anzusehen, die einer einzigen Sparte "Printpublikationen/Kultur" zuzuordnen seien. Dieser Sparte möchte die Klägerin zudem ihr eigenes, zum Zwecke der Vermögensverwaltung (Vermietung von Immobilien) eingesetztes, "nicht betriebsnotwendiges" Immobilienvermögen als "gewillkürtes Betriebsvermögen" zuordnen, um die daraus resultierenden Mieterträge mit den Dauerverlusten der V-GmbH aus der Kultursparte verrechnen zu können.

      Die dagegen gerichtete Klage wies der BFH als unbegründet ab. Es sei ausgeschlossen, Wirtschaftsgüter der Klägerin der Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG (X-Blatt/X-Verlag) zuzuordnen. Wenn für Kapitalgesellschaften § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG nach den dort genannten Maßgabe Sparten zuzuordnen (sogenannte Spartenrechnung). Für jede sich danach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln (§ 8 Abs. 9 Satz 2 KStG). Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen werden.

      Bei einer Organschaft ist zu beachten, dass gemäß § 15 Satz 1 Nr. 4 KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG nicht anzuwenden ist. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschäften im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG enthalten, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. Gemäß § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG ist § 8 Abs. 9 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.

      Laut BFH können der für die dauerdefizitären Tätigkeiten der V-GmbH X-Blatt und X-Verlag nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG zu bildenden Sparte keine Wirtschaftsgüter der Klägerin als "gewillkürtes Betriebsvermögen" zugeordnet werden. Es würde der Systematik der Einkommenszurechnung im Organkreis widersprechen, bei der Spartenrechnung nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG auf der Stufe des Organträgers den Verlust aus einer dauerdefizitären Tätigkeit einer Organgesellschaft mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern zu verrechnen, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem - keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden - Organträger zugeordnet sind.


      Fundstelle: BFH-Urteil II R 30/25

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 21.07.2026


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