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      Das BMF-Schreiben vom 02.07.2026 ändert den AEAO zu zentralen Vorschriften der §§ 51 ff. AO. Für gemeinnützige Unternehmen sind insbesondere die neuen Vorgaben zu Betriebskrippen, Katastrophenhilfe, Verlusten, Kooperationen, Beteiligungen, Arbeitstherapie und zur Wettbewerbsprüfung bei Zweckbetrieben relevant.

      Betroffen sind insbesondere die §§ 51, 52, 53, 55, 56, 57, 64, 65, 66 und 67a AO. Die Anpassungen enthalten sowohl praxisrelevante Erleichterungen als auch Klarstellungen zu weiterhin restriktiven Verwaltungspositionen.

      Betriebskrippen, Katastrophenhilfe und Verluste

      Für Kinderbetreuungseinrichtungen präzisiert die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Förderung der Allgemeinheit nach § 52 AO. Danach kann auch bei sogenannten Betriebskrippen eine Förderung der Allgemeinheit vorliegen, wenn in der Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25 Prozent der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten der Vertragspartner vergeben werden.

      Im Bereich der Mildtätigkeit nach § 53 AO erweitert das BMF die Handlungsmöglichkeiten bei Naturkatastrophen. Im Überbrückungszeitraum bis zum Zufluss von Leistungen Dritter, etwa Versicherungsleistungen, können mildtätige Organisationen insbesondere zinslose Darlehen gewähren, Zahlungen unter dem Vorbehalt späterer Verrechnung leisten oder Sachen unentgeltlich zur Nutzung überlassen.

      Besonders relevant sind die Änderungen zu Verlusten aus Mittelbeschaffungstätigkeiten im Rahmen des § 55 AO. Die Finanzverwaltung hält zwar grundsätzlich am bisherigen Verlustausgleichsmechanismus und an der Pflicht fest, schädliche Verluste regelmäßig binnen 24 Monaten nach Ende des Verlustjahres auszugleichen. Zugleich erkennt sie aber an, dass Verluste gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich sein können, wenn die Entscheidung ex ante auf angemessenen Informationen beruhte und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich vertretbar war.

      Kooperationen, Beteiligungen und Arbeitstherapie

      Bei Kooperationen steuerbegünstigter Körperschaften nach § 57 Abs. 3 AO hält die Finanzverwaltung am sogenannten doppelten Satzungserfordernis fest. Danach sollen sowohl die leistungserbringende als auch die leistungsempfangende Körperschaft das planmäßige Zusammenwirken und die Art der Kooperation in ihrer Satzung abbilden. Dies bleibt praxisrelevant, obwohl die Rechtsprechung dieses Erfordernis kritisch beurteilt

      Erleichternd wirkt die Klarstellung zur Zuordnung von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften. Sind die steuerbegünstigten Zwecke der Beteiligungsgesellschaft in den eigenen steuerbegünstigten Zwecken enthalten, kann die Beteiligung dem ideellen Bereich zugeordnet werden. Dies erleichtert insbesondere den Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel für entsprechende Beteiligungsstrukturen. Erträge sind demgegenüber nicht mehr der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

      Für arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften stellt die Finanzverwaltung klar, dass entgeltliche Leistungen gegenüber Dritten unschädlich sein können, wenn sie unerlässlich sind, um die betreuten Personen mit wirtschaftlich sinnvollen und praxisrelevanten Arbeiten zu beschäftigen und in den regulären Arbeitsprozess einzugliedern. Der Einsatz weiterer Personen ist zulässig, soweit er zur Anleitung, Ausbildung oder Beaufsichtigung unvermeidbar ist.

      Neue Akzente bei der Wettbewerbsprüfung nach § 65 AO

      Eine wichtige Öffnung enthält die Änderung zur allgemeinen Zweckbetriebsvorschrift des § 65 AO. Die Wettbewerbsprüfung soll künftig stärker an den sachlichen, räumlichen und konkreten Gegebenheiten ausgerichtet werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere lokale und regionale Unterschiede, der angesprochene Personenkreis sowie die angebotenen Güter und Leistungen.

      Ein bloß potenzieller Wettbewerb schließt die Zweckbetriebseigenschaft damit nicht mehr kategorisch aus. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an unverfälschtem Wettbewerb und dem Interesse an steuerlich begünstigter Gemeinwohlförderung vorzunehmen. Für gemeinnützige Konzerne und kooperative Strukturen kann dies neue Argumentationsspielräume eröffnen.


      Fundstelle: BMF-Schreiben v. 02.07.2026

      News-Kategorie: Finanzverwaltung

      Veröffentlichungsdatum: 17.07.2026




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