Die Europäische Kommission hat am 24.06.2026 den Vorschlag für eine “Tax Omnibus-Richtlinie“ veröffentlicht, mit der insgesamt sechs steuerliche EU-Richtlinien überarbeitet werden sollen, darunter die ATAD, die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zins-Lizenzgebührenrichtlinie. Ziele der Initiative sind insbesondere die Vereinfachung des EU-Steuerrahmens im Bereich der direkten Steuern, die Reduktion administrativer Belastungen, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und die Verbesserung von Rechtssicherheit im Binnenmarkt.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
1 ATAD
a) R&D allowance
- EU-weite R&D allowance als Mindeststandard: Qualifizierte R&D Ausgaben (Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) können direkt oder über die nächsten 4 Jahre als Betriebsausgaben abgezogen werden; qualifizierte Ausgaben müssen mind. 3 Jahre lang ausschließlich R&D dienen (in Deutschland bisher Forschungszulagengesetz)
b) Zinsschranke
- Einheitliche Grenze: 30% EBITDA verpflichtend (in Deutschland bereits umgesetzt gem. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG)
- Zinsdefinition soll nicht mehr Zinsen von fremden Dritten umfassen, sofern das Darlehen für den eigenen Geschäftsbetrieb genutzt wird; dies umfasst somit nicht das „Weiterreichen“ innerhalb der Konzerngruppe
- Freibetrag von EUR 3 Millionen für die ersten 3 Jahre; jährliche Inflationsanpassungen (in Deutschland aktuell Freigrenze von EUR 3 Millionen, keine Inflationsanpassungen, § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) EStG)
- „group escape rule“ und EBITDA-/Zinsvortrag verpflichtend (in Deutschland bereits umgesetzt)
- Wegfall des Ausschlusses von stand-alone Gesellschaften (in Deutschland aktuell § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG)
- Keine Anwendung der Zinsschranke, wenn EBITDA sich im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 50% mindert (als Ausnahmeregelung bei Krisen)
- Keine Anwendung der Zinsschranke, auf „long-term public infrastructure projects“
- Keine Anwendung der Zinsschranke auf Unternehmen im Verteidigungssektor für 5 Jahre
c) Hinzurechnungsbesteuerung / CFC-rules
- Ausnahme grds. für Steuerpflichtige, die unter die Pillar 2-Regelungen fallen; entsprechende Ausnahmen auch, falls die Konzernmutter in einem Staat ansässig ist, der ein qualifiziertes „side‑by‑side‑regime“ anwendet
- Ausnahme für KMU
- Vereinheitlichung der der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte der Zwischengesellschaft: Verpflichtende Anwendung des sog. Model A (Aktiv-/Passiv-Trennung) (in Deutschland soweit ersichtlich bereits abgedeckt durch § 8 AStG)
d) Hybride Gestaltungen
- Aufhebung der Regelungen bezüglich „imported mismatches“ (in Deutschland aktuell § 4k Abs. 5 EStG)
e) General anti-abuse rule (GAAR)
- Klarstellung: Erweiterung der Definitionen, um alle direkten Steuern abzudecken (insbesondere auch Quellensteuern und Pillar 2 top-up tax)
2 Zins- und Lizenzrichtlinie
- Abschaffung der Mindestbeteiligungsquote für die Definition eines „verbundenen Unternehmens“ (in Deutschland aktuell 25% gem. § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b) EStG); dies würde eine deutliche Ausweitung der Quellensteuerbefreiung auf Zins- und Lizenzzahlungen bedeuten (Ausweitung der Quellensteuerbefreiung auf alle Zahlungen innerhalb der EU)
- Einführung Anti-Missbrauchs-Regelung: Versagung der Quellensteuerbefreiung oder der Abzugsfähigkeit für Zinsen/Lizenzgebühren an Zahlungsempfänger, die in einem Staat ansässig sind, welcher keine oder 0% Besteuerung hat. Zahlungen sollen dennoch abzugsfähig sein, wenn der Zahlungsempfänger im Zahlungsjahr einer nationalen top-up tax unterliegt und keine Erstattung oder (in)direkte finanzielle Vorteile daraus erhält oder als Teil einer MNE Pillar 2 unterliegt (in Deutschland soweit ersichtlich bereits abgedeckt durch § 8 StAbwG, § 4k Abs. 2 EStG)
- Abschaffung von Vorabgenehmigungen: Die Voraussetzungen sollen selbst eingeschätzt und nicht mehr von der Finanzverwaltung durch eine Freistellungsbescheinigung bestätigt werden, aber durch BP geprüft werden. Wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zahlung nicht nachweisen kann, soll es ein schnelleres Bearbeitungsverfahren geben und sollte trotz erfüllter Voraussetzungen Quellensteuer einbehalten werden, soll diese zeitnah über das nationale Erstattungsverfahren erstattet werden
- Klarstellung: Anwendung auch auf EU-Betriebsstätten (in Deutschland soweit ersichtlich bereits abgedeckt durch § 50g Abs. 1 Satz 1 EStG)
3 Mutter-Tochter-Richtlinie
- Abschaffung der Mindestbeteiligungsquote für die Definition der „Muttergesellschaft“ (in Deutschland aktuell 10% gem. § 43b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); damit entsprechend auch deutliche Ausweitung der Quellensteuerbefreiung auf Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen
- Geltung des Betriebsausgabenabzugsverbots für Aufwendungen, die mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Zusammenhang stehen, nur bei Beteiligung von mindestens 10%
- Abschaffung von Vorabprüfungen: Voraussetzungen sollen selbst eingeschätzt und nicht mehr von der Finanzverwaltung bestätigt, aber durch BP geprüft werden
- Ausweitung auf Pensionsfonds (unabhängig von Rechtsform)
4 FASTER-Richtlinie (Entlastung von überschüssigen Quellensteuern)
- Anpassungen entsprechend den geplanten Änderungen bei der Zins- und Lizenzrichtlinie sowie der Mutter-Tochter-Richtlinie sollen auch in der FASTER-Richtlinie nachvollzogen werden; damit Zugang zu den Verfahren der Quellensteuerentlastung und der beschleunigten Erstattung von Quellensteuern (FASTER-Richtlinie ist aktuell noch nicht in deutsches Recht umgesetzt)
5 Fusionsrichtlinie
- Ausweitung des Anwendungsbereichs insbesondere um eine zusätzliche Unterform der Verschmelzung („simplified merger“) sowie Ausgliederung („division by separation“) zur Herstellung einer stärkeren Kohärenz zwischen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht sowie Ausweitung auf grenzüberschreitende Formwechsel („cross-border conversions“)
6 Streitbeilegungsrichtlinie
- Diverse Änderungen zur Verfahrensvereinfachung, zum schnelleren Zugang zu Schiedsverfahren und für mehr Rechtssicherheit, u.a. Ausweitung der Definition von „affected persons“, 30‑Tage‑Frist statt „gleichzeitiger“ Einlegung der Beschwerde und Möglichkeit zur Nachbesserung
Die „Tax Omnibus“- Richtlinie unterliegt den Beratungen im Rat und erfordert einen einstimmigen Beschluss des EU-Finanzministerrats. Ein genauer Zeitplan für das EU-Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht bekannt. Sofern einzelne Mitgliedstaaten den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen kritisch gegenüberstehen, könnten sich die Beratungen über einen längeren Zeitraum hinziehen, ggf. auch ins kommende Jahr hinein.