Am 24. Juni 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Steuern (DAC) – sog. „DAC recast“. Die Veröffentlichung erfolgte zusammen mit dem Vorschlag für ein Omnibus-Paket zur Besteuerung.
Der Vorschlag zielt darauf ab, durch die Zusammenführung der verschiedenen DAC-Texte (DAC1 bis DAC9) zu einem einzigen, einheitlichen Text für mehr Klarheit zu sorgen und die Anwendung bestimmter Vorschriften im DAC-Rahmen durch eine Reihe gezielter Änderungen zu straffen, darunter:
- DAC4 (= Country-by-Country Reporting – CbCR) / DAC9 (= Pillar 2): Eine Option für multinationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der länderbezogenen Berichterstattung (CbCR) und von Pillar 2 fallen, ein kombiniertes Meldeformular einzureichen, um anzugeben, zu welcher Gruppe sie gehören und wer den Bericht in ihrem Namen bis wann einreicht. Derzeit unterliegen solche Gruppen den Meldepflichten beider Regelwerke.
- DAC6 (= Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen): Eine Reihe von Änderungen an den EU-Vorschriften zur obligatorischen Offenlegung, darunter eine Ausnahmeregelung von der Berichtspflicht für Gruppen, die unter Pillar 2 fallen (vorbehaltlich bestimmter Bedingungen) sowie Änderungen an der Liste der Kennzeichen (z. B. Streichung allgemeiner Kennzeichen unter Abschnitt A (= § 138e Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO)), Änderung des Meldezeitraums (d. h. Auslöseereignis erst bei Einleitung des ersten Umsetzungsschritts und Verlängerung der Einreichungsfrist von 30 auf 90 Tage) sowie Anpassungen der Meldepflichten für Intermediäre, die einer berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen.
- DAC7 (= Meldepflicht digitaler Plattformen): Eine Reihe von Änderungen an den EU-Meldepflichten für Plattformbetreiber, darunter Klarstellungen zum Begriff „Plattformbetreiber“, Ausschluss bestimmter kleiner und mittlerer Plattformbetreiber, Änderungen an den Ausschlusskriterien für Verkäufer von Waren mit geringem Wert sowie der Ausschluss von Verkäufern, die verbundene Parteien sind.
Weitere Maßnahmen im DAC-Neufassungsvorschlag umfassen den automatischen Informationsaustausch über die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien und die Einführung eines neuen digitalen Tools zur automatisierten Überprüfung der Richtigkeit von Steueridentifikationsnummern.
In der nachfolgenden Übersicht werden die wichtigsten Änderungen dargestellt.
Meldepflichten nach DAC4 und DAC9
DAC4 stellt die Umsetzung der OECD-BEPS-Maßnahme 13 zur (nicht öffentlichen) länderbezogenen Berichterstattung durch die EU dar. Die Vorschriften verpflichten multinationale Unternehmensgruppen, jährlich einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country, CbCR) einzureichen, der Angaben zu ihren Umsätzen, zum Gewinn vor Ertragsteuern, zu gezahlten und abgegrenzten Steuern, zur Anzahl der Beschäftigten, zum gezeichneten Kapital, zu den Gewinnrücklagen und zu den Sachanlagen enthält. Die Informationen werden für jede Jurisdiktion offengelegt, in der sie tätig sind. Darüber hinaus sind betroffene multinationale Unternehmensgruppen verpflichtet, alle in jeder Jurisdiktion tätigen Unternehmen zu identifizieren und die Art der von jedem Unternehmen ausgeübten Geschäftstätigkeiten anzugeben.
Parallel dazu ermöglicht DAC9 den Austausch von Informationen im Rahmen von Pillar 2 zwischen den Mitgliedstaaten. Ziel von DAC9 ist es, einen Rahmen für den Austausch von GloBE Information Returns (GIR) in das EU-Recht aufzunehmen, die von unter Pillar 2 fallenden Konzernen bei der Steuerverwaltung eines EU-Mitgliedstaats eingereicht werden.
Im Rahmen der derzeitigen Regelungen von DAC4 und DAC9 können multinationale Unternehmensgruppen eine Konzerngesellschaft in der EU benennen, die den entsprechenden Bericht im Namen des Konzerns einreicht. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die betroffenen Konzerne verpflichtet, den Steuerbehörden die Identität und die Ansässigkeit der benannten einreichenden Gesellschaft mitzuteilen. Die für die zentrale Einreichung im Rahmen der CbCR-Berichterstattung und des GIR erforderlichen Meldungen erfolgen derzeit getrennt und unterliegen unterschiedlichen Fristen.
Um diese doppelte Meldung gleichwertiger Informationen zu vermeiden, sieht der Vorschlag für Konzerne, die den oben genannten Meldepflichten unterliegen, die Möglichkeit vor, ein kombiniertes Meldeformular einzureichen, dessen Frist am letzten Tag des Geschäftsjahres des multinationalen Konzerns endet. Diese kombinierte Meldung würde von der meldenden Konzerngesellschaft eines multinationalen Konzerns im Namen aller in der EU ansässigen Konzerngesellschaften eingereicht. Die empfangende Steuerbehörde ist dann verpflichtet, die Meldung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt mit allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten auszutauschen.
Meldepflichten nach DAC6
Gemäß den DAC6-Meldepflichten sind in der EU ansässige Intermediäre oder – in bestimmten Fällen – Steuerpflichtige verpflichtet, ihren Steuerbehörden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt eines definierten auslösenden Ereignisses Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen offenzulegen. Um meldepflichtig zu sein, muss eine Gestaltung grenzüberschreitend sein und eines der „Hallmarks“ aufweisen, die ein breites Spektrum von Merkmalen abdecken, die als Hinweis auf ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung angesehen werden.
Der derzeitige Rahmen umfasst auch den sogenannten „Main Benefit Test“ (MBT), den bestimmte Merkmale erfüllen müssen, um eine Meldepflicht auszulösen. Der MBT gilt als erfüllt, wenn einer der Hauptvorteile, die eine Person vernünftigerweise aus der Vereinbarung erwarten kann, in der Erlangung eines Steuervorteils besteht.
Der Entwurf sieht folgende Änderungen an den EU-Offenlegungspflichten gemäß DAC6 vor, um Verhältnismäßigkeit und eine einheitlichere Anwendung des Berichtsrahmens zu gewährleisten:
Ausnahme für Gruppen, die unter Pillar 2 fallen:
- Ausnahme von den Offenlegungspflichten für Steuerpflichtige, die Pillar 2 unterliegen, indem die Definition des Begriffs „grenzüberschreitende Vereinbarung“ geändert wird. Demnach würde keine grenzüberschreitende Vereinbarung vorliegen, wenn jeder in der EU und jeder außerhalb der EU ansässige Teilnehmer der Vereinbarung Teil einer Gruppe ist, die den Vorschriften von Pillar 2 unterliegt.
- Die Ausnahmeregelung würde nicht gelten, wenn:
- die Gruppe ihren Hauptsitz in einem Land hat, das ein qualifiziertes „Side-by-Side“-System anwendet (d. h., Income Inclusion Rules (IIR) and Undertaxed Profits Rule (UTPR) sind für diese Gruppe deaktiviert); und
- der Teilnehmer keiner Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT) unterliegt oder ihm im Zusammenhang mit der QDMTT eine Erstattung oder ein direkter oder indirekter finanzieller Vorteil gewährt wird.
Änderungen an der Liste der Hallmarks und Aufhebung der Meldepflichten für marktübliche Vereinbarungen
- Streichung der Kennzeichen der Kategorie A vor, die aus den generischen Kennzeichen A.1 (Verwendung von Vertraulichkeitsklauseln), A.2 (leistungsabhängige Vergütung des Vermittlers) und A.3 (standardisierte Dokumentation und/oder Struktur) bestehen.
- Aufhebung der besonderen vierteljährlichen Meldepflichten für sogenannte marktfähige Vereinbarungen, d. h. grenzüberschreitende Vereinbarungen, die so konzipiert, vermarktet, zur Umsetzung bereit oder zur Umsetzung verfügbar sind, dass sie nicht wesentlich angepasst werden müssen.
- In Bezug auf das Merkmal C.1.b.ii (Zahlungen an nicht kooperative Länder) Streichung des Verweises auf die Liste der Drittländer, die im Rahmen der OECD als nicht kooperativ eingestuft wurden. Stattdessen bezieht sich das Merkmal auf Zahlungen an Länder, die in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder aufgeführt sind (sog. EU Blacklist).
- Schließlich sieht der Entwurf vor, dass der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlässt, in dem die anwendbaren Kriterien für die Anforderungen zur Anwendung des Merkmals D2(a) und (b) festgelegt werden, die eine Vereinbarung betreffen, die eine intransparente Kette von Rechts- oder wirtschaftlichen Eigentümern unter Einbeziehung von Personen, rechtlichen Vereinbarungen oder Strukturen beinhaltet: (a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die durch angemessenes Personal, Ausrüstung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten gestützt wird, und (b) die in einem anderen Rechtsraum als dem Wohnsitzrechtsraum eines oder mehrerer wirtschaftlicher Eigentümer der von diesen Personen, rechtlichen Vereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte gegründet, verwaltet, ansässig, kontrolliert oder niedergelassen sind.
Änderungen der Meldefrist und der Definition des „betroffenen Steuerpflichtigen“
- Der Vorschlag sieht eine geänderte Meldefrist von 90 Tagen (derzeit 30 Tage) nach dem ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Vereinbarung vor.
- Die zusätzlichen Stichtage, die derzeit gemäß den DAC6-Vorschriften gelten (der Tag nach der Bereitstellung zur Umsetzung oder der Tag nach der Umsetzungsbereitschaft), werden gestrichen.
- Ebenso wird die Definition des Begriffs „betroffener Steuerpflichtiger“ aktualisiert und bezieht sich nun auf jede Person, die den ersten Schritt einer meldepflichtigen Vereinbarung umgesetzt hat. Eine Person, der eine meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarung zur Umsetzung zur Verfügung gestellt wird oder die bereit ist, eine meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarung umzusetzen, gilt nicht mehr als „betroffener Steuerpflichtiger“.
Berufsrechtliche Verschwiegenheit:
- Änderungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Meldebefreiung aufgrund des berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten, indem er die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nur auf Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen anzuwenden, die wie Rechtsanwälte gesetzlich befugt sind, eine rechtliche Vertretung sicherzustellen. Intermediäre ohne eine solche gesetzliche Befugnis sollen keine Befreiung von der Meldepflicht aufgrund des Anwaltsgeheimnisses erhalten.
- Darüber hinaus sieht der Entwurf Änderungen an der Meldepflicht für Intermediäre vor, die von der Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht profitieren.
Meldepflichten nach DAC7
DAC7 führte die Meldung und den automatischen Informationsaustausch über Einkünfte ein, die Verkäufer auf digitalen Plattformen erzielen; diese Regelung gilt ab 2023. Die Vorschriften betreffen sowohl EU-Plattformbetreiber als auch Nicht-EU-Unternehmen, sofern sie entweder meldepflichtige gewerbliche Tätigkeiten (sogenannte „relevante Tätigkeiten“) von meldepflichtigen Verkäufern oder die Vermietung von in der EU gelegenen Immobilien ermöglichen. Relevante Tätigkeiten umfassen persönliche Dienstleistungen, den Verkauf von Waren sowie die Vermietung von Transportmitteln und die Vermietung von Immobilien.
Die Meldepflichten gelten sowohl für grenzüberschreitende als auch für lokale gewerbliche Tätigkeiten. Plattformbetreiber, die in den Anwendungsbereich von DAC7 fallen, sind verpflichtet, Informationen von Verkäufern, die auf ihrer Online-Plattform tätig sind, im Einklang mit bestimmten Sorgfaltspflichten zu erheben und zu überprüfen. Anschließend werden bestimmte Informationen an die Verkäufer und an die zuständige Steuerbehörde weitergeleitet. Zu diesen Informationen gehören unter anderem eine Übersicht über die an Verkäufer aus den relevanten Tätigkeiten gezahlten Beträge sowie die angefallenen Plattformgebühren und Provisionen.
Der Entwurf schlägt u.a. folgende Änderungen an den Meldepflichten von Plattformbetreibern gemäß DAC7 vor:
- Klarstellungen zum Begriff „Plattformbetreiber“
- Änderungen der Ausschlusskriterien für Verkäufer von Waren mit geringem Wert: Nach den derzeitigen Bestimmungen sind bestimmte Kategorien von Verkäufern von den Meldepflichten der Plattform ausgenommen, darunter Verkäufer, für die der Plattformbetreiber weniger als 30 relevante Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren vermittelt hat und bei denen der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Gegenleistung während des Meldezeitraums 2.000 EUR nicht übersteigt. Der Entwurf sieht vor, die Aktivitätsschwelle für den Verkauf von Waren aufzuheben und die finanzielle Schwelle von 2.000 EUR auf 3.000 EUR anzuheben.
- Ausschluss bestimmter KMU: Der Entwurf sieht vor, Plattformbetreiber auszuschließen, wenn sie die Erbringung relevanter Tätigkeiten ermöglichen und dafür im vorangegangenen Kalenderjahr eine Gesamtvergütung von weniger als 50.000 EUR erhalten haben.
- Ausschluss verbundener Verkäufer: Der Entwurf sieht ferner vor, verbundene Unternehmen eines meldepflichtigen Plattformbetreibers als „ausgeschlossene Verkäufer“ zu behandeln.
- Vereinfachte Melde- und Sorgfaltspflichten: Der Entwurf sieht vor, dass vermittelnde Verkäufer (d. h. meldepflichtige Verkäufer, die als Plattformbetreiber gelten) begrenzten Melde- und Sorgfaltspflichten unterliegen sollten.
Nächste Schritte
Da die Rechtsgrundlage für den Vorschlag der Europäischen Kommission Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist, bedarf die Richtlinie der einstimmigen Zustimmung im Rat. Darüber hinaus darf der Rat den Text erst verabschieden, nachdem das Parlament und alle zuständigen Ausschüsse ihre (unverbindlichen) Stellungnahmen abgegeben haben.
Wird die Richtlinie im Rat angenommen, tritt sie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Für die Umsetzung und Anwendung der verschiedenen eingeführten Änderungen werden unterschiedliche Termine vorgeschlagen, darunter:
- Umsetzung auf nationaler Ebene bis zum 31. Dezember 2027, wobei die Maßnahmen ab dem 1. Januar 2028 gelten, einschließlich der Änderungen an den EU-Vorschriften zur obligatorischen Offenlegung und an den Meldevorschriften für Plattformbetreiber.
- Umsetzung auf nationaler Ebene bis zum 31. Dezember 2029, wobei die Maßnahmen ab dem 1. Januar 2030 gelten, einschließlich der Möglichkeit, ein kombiniertes Meldeformular für die CbCR-Meldung und für Zwecke von Pillar 2 einzureichen.
Darüber hinaus wird die bisherige DAC (Richtlinie 2011/16/EU) einschließlich ihrer verschiedenen Änderungen (DAC1 bis DAC9) angesichts dieser neuen konsolidierten Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2030 aufgehoben.