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      Mit Schreiben vom 18.06.2026 hat das BMF das finale Anwendungsschreiben zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Ein Entwurfsschreiben hatte das BMF unter dem Datum des 13.02.2026 veröffentlicht.

      Inhalt des BMF-Schreibens:

      1. Allgemeines (u.a. Verhältnis von innerstaatlichem Steuerrecht zu Abkommensrecht, Innerstaatlicher Betriebsstättenbegriff, Abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff, Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen innerstaatlichem und abkommensrechtlichem Betriebsstättenbegriff)
      2. Einzelfälle
        • Tätigwerden in fremden Räumen bzw. in Räumen Dritter
        • Dienstleistungs- oder Managementgesellschaften
        • Marktstände
        • Kinderzimmer
        • Homeoffice (Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice, Vertreterbetriebsstätte, abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff im Bereich des Homeoffice)
        • Influencer
        • Schiffe
        • Personalgestellung oder reine Überlassung einer Betriebsvorrichtung

      Das BMF-Schreiben verweist zum abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff im Bereich des Homeoffice auch auf die jüngst neu gefassten Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA, wonach die Nutzung eines häuslichen Homeoffice durch einen Arbeitnehmer zu weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Begründung einer dem Arbeitgeber zuzurechnenden abkommensrechtlichen Betriebsstätte führe, und unterscheidet insoweit zwischen Inbound- und Outbound-Fällen (Rz. 145f.). Laut BMF-Schreiben seien die neu gefassten OECD-Grundsätzen lediglich „klarstellend“. Das BMF weist darauf hin, dass diese 50-Prozent-Schwelle abkommensrechtlich auch für Arbeitnehmer gilt, die Leitungsfunktionen ausüben.

      Anwendungsregelungen

      Das BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 BStBl I 1999 S. 1076, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2016 BStBl I 2017 S. 182, wird insoweit dieses zum Betriebsstättenbegriff und zur -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht Ausführungen trifft, aufgehoben. Im Übrigen gilt das o. g. BMF-Schreiben fort, soweit dies die VWG BsGa bestimmen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen weder § 1 Abs. 5 AStG noch die Regelungen der BsGaV anzuwenden sind, sowie für Zwecke des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG.

      Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.


      Fundstelle: BMF-Schreiben v. 18.06.2026

      News-Kategorie: Finanzverwaltung

      Archiv - Tax News - Kategorie Finanzverwaltung

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