Mit Schreiben vom 18.06.2026 hat das BMF das finale Anwendungsschreiben zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Ein Entwurfsschreiben hatte das BMF unter dem Datum des 13.02.2026 veröffentlicht.
Inhalt des BMF-Schreibens:
- Allgemeines (u.a. Verhältnis von innerstaatlichem Steuerrecht zu Abkommensrecht, Innerstaatlicher Betriebsstättenbegriff, Abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff, Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen innerstaatlichem und abkommensrechtlichem Betriebsstättenbegriff)
- Einzelfälle
- Tätigwerden in fremden Räumen bzw. in Räumen Dritter
- Dienstleistungs- oder Managementgesellschaften
- Marktstände
- Kinderzimmer
- Homeoffice (Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice, Vertreterbetriebsstätte, abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff im Bereich des Homeoffice)
- Influencer
- Schiffe
- Personalgestellung oder reine Überlassung einer Betriebsvorrichtung
Das BMF-Schreiben verweist zum abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff im Bereich des Homeoffice auch auf die jüngst neu gefassten Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA, wonach die Nutzung eines häuslichen Homeoffice durch einen Arbeitnehmer zu weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Begründung einer dem Arbeitgeber zuzurechnenden abkommensrechtlichen Betriebsstätte führe, und unterscheidet insoweit zwischen Inbound- und Outbound-Fällen (Rz. 145f.). Laut BMF-Schreiben seien die neu gefassten OECD-Grundsätzen lediglich „klarstellend“. Das BMF weist darauf hin, dass diese 50-Prozent-Schwelle abkommensrechtlich auch für Arbeitnehmer gilt, die Leitungsfunktionen ausüben.
Anwendungsregelungen
Das BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 BStBl I 1999 S. 1076, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2016 BStBl I 2017 S. 182, wird insoweit dieses zum Betriebsstättenbegriff und zur -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht Ausführungen trifft, aufgehoben. Im Übrigen gilt das o. g. BMF-Schreiben fort, soweit dies die VWG BsGa bestimmen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen weder § 1 Abs. 5 AStG noch die Regelungen der BsGaV anzuwenden sind, sowie für Zwecke des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG.
Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.