Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zinslose Ratenzahlungsvereinbarung im Privatvermögen kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung darstellt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Raten seien nicht zwangsweise in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen.
Im vorliegenden Sachverhalt verkauften Eheleute an ihre Tochter ein bebautes Grundstück. Der Kaufpreis entsprach dem Verkehrswert. Dieser wurde zunächst zinslos gestundet und dann in monatlichen Raten abgezahlt, da die Tochter wirtschaftlich nicht in der Lage war, eine Bankfinanzierung aufzunehmen, mit der sie den Kaufpreis sofort hätte begleichen können. Ein Zins für die Ratenzahlungen wurde nicht vereinbart. Laut Kaufvertrag wurde die in dem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung der Tochter ausdrücklich geschenkt. Weiter wurde vereinbart, dass die Ratenzahlungen im Falle des Versterbens der Eltern mit den Erben fortzusetzen seien.
Streitig war, ob die Verkäufer aus der zinslosen Stundung in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung steuerbare Kapitalerträge erzielt haben.
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 14.7.2020 – VIII R 3/17, BStBl. II 2020, 813, Rz. 23) und Auffassung der Finanzverwaltung enthielt jede Kaufpreisforderung, die länger als ein Jahr zinslos gestundet wurde, automatisch einen fiktiven Zinsanteil. Dieser wurde nach § 12 Abs. 3 BewG mit einem starren Zinssatz von 5,5% berechnet und als steuerpflichtiger Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt, selbst wenn Verkäufer und Käufer ausdrücklich keine Zinsen vereinbart hatten. Ein Nachweis niedrigerer Marktzinsen war nicht möglich.
Mit dem vorliegenden Urteil (VIII R 30/24) – und auch dem Parallelurteil vom selben Tag (VIII R 1/23) – kommt es zu einer Rechtsprechungsänderung des BFH.
Vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich, dass der Kaufpreis zinslos gestundet wird und jede Rate in voller Höhe auf den Kaufpreis entfällt, ist dies steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, selbst wenn die Vereinbarung unter fremden Dritten nicht üblich wäre. Im Streitfall wurden keine Zinsen erhoben, um der Tochter den Erwerb der Immobilie überhaupt zu ermöglichen. Maßgeblich sei die zivilrechtliche Vereinbarung.
Die zinslosen Raten im Privatbereich seien nicht zwangsweise in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen (§ 12 Abs. 3 BewG). Ein fiktives Entgelt für die Kapitalüberlassung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) liege in einem solchen Fall nicht vor. Etwas anderes gelte nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann – etwa bei Verschleierung einer Zinsabrede oder bei Gestaltungsmissbrauch.
Da die Ratenzahlungsvereinbarung nach dem Tod der Veräußerer mit deren Erben fortzuführen war und folglich keine Wagniskomponente vorlag, verneinte der BFH zudem das Vorliegen einer steuerbaren Leibrente im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 1 EStG.
Ferner sah der BFH in dem Zinsvorteil mangels Bereicherung der Tochter auch keine freigebige Zuwendung (§ 7 ErbStG). Durch die zinslose Stundung wurde der Tochter keine Geldsumme aus dem Vermögen der Eltern – weder unentgeltlich noch verbilligt – zur Nutzung überlassen, sodass keine Vermögensverschiebung vorlag. Aufgrund der Stundung komme es lediglich zu einer geringeren Belastung im Vermögen der Tochter. Abzugrenzen sei der vorliegende Fall somit von der unentgeltlichen oder verbilligten Darlehensgewährung, welche nach Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31.07.2024 - II R 20/22) zu einer Vermögensverschiebung und folglich zu einer freigebigen Zuwendung führen kann.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Entscheidung bleibt abzuwarten.