Mit Urteil vom 01.04.2026 (I R 11/24) hat der BFH entschieden, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen grundsätzlich weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 noch von Satz 7 KStG erfasst werden. Außerdem sei § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG nicht dahingehend auszulegen, dass Satz 4 auch für die Konstellation einschlägig sei, in der die Darlehensgewährung oder Inanspruchnahme von Sicherheiten durch beziehungsweise bei einer Körperschaft erfolgt, an der eine natürliche Person beteiligt ist, die auch Gesellschafter der darlehensaufnehmenden Gesellschaft ist und deshalb das Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG vermittelt.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr 2013 die natürliche Person A war. A war daneben auch an einer weiteren GmbH beteiligt (66 %). In 2012 gewährte die Klägerin ihrer Schwester-GmbH ein Darlehen zur Umschuldung einer Kontokorrentlinie bei der S-Bank. Im weiteren Verlauf des Jahres 2012 gewährte die Klägerin ihrer Schwester-GmbH ein weiteres (besichertes) Darlehen zur Teilübernahme eines Darlehens samt aufgelaufener Zinsen und Mahngebühren der S-Bank.
Auf Zinsen ab dem 01.01.2013 verzichtete die Klägerin ausdrücklich. Außerdem wurden im November 2013 für die Forderungen erfolgswirksame Einzelwertberichtigungen vorgenommen. Das Finanzamt erkannte die Gewinnminderungen mit Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 KStG nicht an.
Laut BFH werden Gewinnminderungen aus Zinsforderungen weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 noch Satz 7 KStG erfasst. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erfasse Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen. Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehörten nach dem Satz 4 u.a. auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, weil diese an die Stelle des Anteils treten können, dessen gewinnwirksame Wertminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ausgeschlossen werde. Die Norm beziehe also zur Umgehungsvermeidung solche wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen ein, die die Körperschaft eigenkapitalähnlich finanzieren. Zinsforderungen korrespondierten insoweit aber weder mit der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG noch treten sie in irgendeiner Weise wirtschaftlich an die Stelle des Anteils. Den Zinsforderungen liege auch keine einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG zugrunde, weil dafür erforderlich wäre, dass die Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt werden und sie deshalb wirtschaftlich als Darlehensgewährung einzustufen wären.
Außerdem ist laut BFH § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG dahingehend auszulegen, dass Satz 4 nicht auch für die Konstellation einschlägig ist, in der die Darlehensgewährung oder Inanspruchnahme von Sicherheiten durch beziehungsweise bei einer Körperschaft erfolgt, an der eine natürliche Person beteiligt ist, die auch Gesellschafter der darlehensaufnehmenden Gesellschaft ist und deshalb das Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG durch diese natürliche Person vermittelt wird. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Norm und entspreche auch dem Normzweck.
Allerdings musste das Verfahren an das FG zurückverwiesen werden, weil das FG - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent – bislang nicht eine Gewinnkorrektur nach vGA Grundsätzen geprüft hat.