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      Mit Urteil vom 01.04.2026 (I R 11/24) hat der BFH entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG auf sogenannte Konfusionsgewinne weder unmittelbar (kein Gewinn aus Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung) noch analog (keine planwidrige Regelungslücke) anwendbar ist.

      Die Klägerin ist eine GmbH und Alleingesellschafterin einer französischen Sarl (Kapitalgesellschaft). Aufgrund einer jahrelangen Verlustsituation der Sarl wurde im Jahr 2012 deren Auflösung beschlossen. Die Auflösung erfolgte nach französischen Recht ohne Liquidation. Ihr Vermögen wurde als Ganzes auf die Klägerin übertragen. Die Klägerin verfügte über Forderungen aus Warenlieferungen an die Sarl, die allerdings abgeschrieben waren. Die korrespondierenden Verbindlichkeiten bei der Sarl überstiegen den Wertansatz der noch erfassten Forderungen bei der Klägerin.

      Die Klägerin erfasste die von der Sarl übergegangenen Wirtschaftsgüter (Bankguthaben und Forderungen gegenüber Dritten) im Streitjahr mit den Buchwerten. Zugleich erhöhte sie die Forderungen gegen die Sarl um den bereits abgeschriebenen Teil. Anschließend buchte sie die sich in gleicher Höhe gegenüberstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus. Den sich aus diesen Buchungen insgesamt ergebenden Ertrag, inklusive der Teilwertzuschreibung, korrigierte sie außerbilanziell gemäß § 8b KStG.

      Laut BFH ist der Konfusionsgewinn aus dem Erlöschen der Verbindlichkeiten und der Forderungen nicht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG in direkter oder analoger Anwendung außerbilanziell zu neutralisieren. Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG gehören zu den Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt ist oder war, der das Darlehen gewährt wurde. Dazu gehören insbesondere Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen. Wird eine Teilwertabschreibung nach diesen Grundsätzen steuerlich korrigiert, bleibt insoweit wiederum ein späterer Gewinn aus einer Wertaufholung außer Ansatz (§ 8b Abs. 3 Satz 9 KStG)

      Nach Auffassung des BFH stellt ein Konfusionsgewinn aber keinen Gewinn aus einer Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG dar. Er entstehe in Fällen wie dem Streitfall vielmehr deshalb, weil sich infolge eines Übergangs der Verbindlichkeiten nunmehr beim ursprünglichen Gläubiger Verbindlichkeiten und Forderungen zum gleichen Nennbetrag gegenüberstehen und damit im Wege der vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorausgesetzten Konfusion zivilrechtlich erlöschen, der Steuerbilanzwert der Verbindlichkeiten jedoch denjenigen der Forderungen übersteigt. Die Forderungen blieben in diesem Fall bis zu ihrem unterjährigen Erlöschen durch Konfusion mit dem letzten Bilanzansatz im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG Teil der Bilanz; es finde keine unterjährige Wertkorrektur im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG statt.


      Fundstelle: BFH-Urteil I R 11/24

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 30.06.2026


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