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      In seinem Urteil III R 28/24 vom 15.01.2026 hat der BFH entschieden, dass der Aufwand für die Anmietung von Hotelzimmern der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt, wenn sie nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

      Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) ist häufig Streitgegenstand im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen. Hintergrund ist, dass der BFH den Tatbestand in ständiger Rechtsprechung konkretisiert hat. Die Finanzverwaltung hat sich dem im Erlass vom 06.04.2022 (Rz. 29b) angeschlossen. Danach ist zu prüfen, ob die angemieteten Wirtschaftsgüter dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, wenn sie im Eigentum des Mieters stünden (sog. fiktives Anlagevermögen). Dies ist abhängig von den Besonderheiten im konkreten Einzelfall und vom Geschäftszweck des Mieters. Der Erlass vom 06.04.2022 enthält in Rz. 29b zudem eine Regelung, wonach aus Vereinfachungsgründen bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen oder bei kurzfristigen Pkw-Mietverträgen eine Hinzurechnung unterbleibt.

      Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen ist. Für diese Zwecke mietete sie im eigenen Namen in Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen an. Das zuständige Finanzamt bejahte – trotz der Vereinfachungsregelung im Erlass vom 06.04.2012 – eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung im Hinblick auf die Hotelzimmermieten gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

      Der BFH bestätigt grundsätzlich die Ansicht des Finanzamts. Für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen genügt es, wenn die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das Kerngeschäft betreffen. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden. Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien – hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen – kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.

      Parallel entschied der BFH zum selben Problemkreis auch in den Verfahren III R 39/22 und III R 3/23 (jeweils Anmietung von Mitarbeiterunterkünften). In allen drei Verfahren hob der BFH die Urteile des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil es an den erforderlichen Feststellungen des FG fehlte.

      Die Urteile haben Bedeutung für Unternehmen in der Veranstaltungsbranche, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.


      Fundstelle:BFH-Urteile III R 28/24, III R 39/22 und III R 3/23

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Archiv - Tax News - Kategorie Rechtsprechung

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