Das BMF hat das finale Anwendungsschreiben zur Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG veröffentlicht.
Für die Anwendung des § 8c KStG (Verlustuntergang bei Körperschaften) ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
Sanierungsbedürftig ist eine Körperschaft, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung droht oder bereits eingetreten ist. Sanierungsfähig ist eine Körperschaft, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahmen objektiv betrachtet die Möglichkeit besteht, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen oder zu verhindern. Sanierungsgeeignet sind die Maßnahmen, wenn sie nicht im Rahmen einer objektiven Vorausschau ungeeignet scheinen, das Unternehmen zu erhalten und wieder ertragsfähig zu machen.
Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
- die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder
- die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet, oder
- der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.
Das BMF geht in seinem Anwendungsschreiben ausführlich auf diese Anforderungen ein. Für die Sanierungspraxis wichtige Klarstellungen betreffen insbesondere die Sanierung in Konzernstrukturen (gesonderte Prüfung für jede Verlustgesellschaft, keine Erweiterung des Sanierungsumfangs auf nachgeschaltete Personengesellschaften), die Zuführung von Betriebsvermögen durch Einlagen (Qualifikation einer Verlustübernahme bei Organschaft als Einlage) und die Ausschüttung von zugeführtem wesentlichem Betriebsvermögen (Qualifikation einer Gewinnabführung bei Organschaft als Leistung, auch soweit es sich um organschaftliche oder vororganschaftliche Mehrabführungen handelt).
Ist die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG rückwirkend nicht anzuwenden, ist der Beteiligungserwerb als Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c Abs. 1 KStG zu berücksichtigen (Zählerwerb). Das BMF weist darauf hin, dass in diesen Fällen die Anwendung der Konzern- sowie Stille-Reserven-Klausel möglich bleibt. Kommt es durch die rückwirkende Nichtanwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG erstmalig zur Berücksichtigung eines schädlichen Beteiligungserwerbs in einem Veranlagungszeitraum, kann (alternativ) bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 8d KStG ein fortführungsgebundener Verlustvortrag beantragt werden.
Inhalt des BMF-Schreibens:
- Anwendungsbereich
- Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung
- Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen
- Ausschluss der Sanierungsklausel
- Rechtsfolgen.