Das BMF hat einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen“ veröffentlicht.
Mit dem Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 397) wurde die Grundlage für die Erhebung einer Mindeststeuer geschaffen. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind im Inland belegene Geschäftseinheiten umfasst, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist. Derart umsatzstarke Unternehmensgruppen sind regelmäßig auch grenzüberschreitend tätig.
Mit dem am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen des Europarats und der OECD vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Übereinkommen) und dem am 3. November 2011 unterzeichneten Protokoll vom 27. Mai 2010 besteht eine Grundlage für die zwischenstaatliche steuerliche Zusammenarbeit. Das Übereinkommen ermöglicht dabei verschiedene Arten der Amtshilfe, insbesondere durch Informationsaustausch. In Kapitel I des Übereinkommens ist dessen Geltungsbereich geregelt. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens sind die bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, in Anlage A des Übereinkommens aufgelistet.
Durch die vorliegende Verordnung soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Mindeststeuer erstreckt werden. Hierfür ist eine Ergänzung der Anlage A erforderlich. Dies ermöglicht die Leistung und Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe auch in Bezug auf die Mindeststeuer und ist Voraussetzung dafür, dass ein automatischer zwischenstaatlicher Austausch von Mindeststeuer-Berichten erfolgen kann.
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Deutschland kann damit zum 31. Dezember 2026 erstmalig Mindeststeuer-Berichte austauschen.