Das BZSt hat am 15.04.2026 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit der die in den Freistellungsbescheinigungen gemäß § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene Auflage aufgehoben wird, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis zum 31. Mai des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung). Dies gilt nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien.
Allgemeinverfügung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 30.03.2026
Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer gemäß § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 43b EStG bzw. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Aufhebung der in der Freistellungsbescheinigung enthaltenen Auflage zur Abgabe der jährlichen Meldung freigestellter Kapitalerträge (MURI-Meldung)
Die in den Bescheinigungen gemäß § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG über die Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer enthaltene Auflage, wonach der Gläubiger der Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich bis zum 31. Mai des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen hat, wird aufgehoben.
Der Widerruf der Auflage erfolgt nach § 131 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit sofortiger Wirkung.
Diese Allgemeinverfügung gilt für alle laufenden Freistellungsbescheinigungen, die eine entsprechende Auflage enthalten. Sie und damit die Aufhebung der vorbezeichneten Auflage gilt hingegen nicht für Bescheinigungen, in denen sich die Freistellung vom Steuerabzug auf Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien bezieht, die bei der Clearstream Europe AG auf einem besonderen Unterkonto abgesetzt wurden (Fälle von sog. abgesetzten Beständen).
Im Übrigen behalten die Freistellungsbescheinigungen sowie sämtliche weitere Nebenbestimmungen der Freistellungsbescheinigungen ihre Wirksamkeit.
Die Aufrechterhaltung der Auflage zur Abgabe der Meldung freigestellter Kapitalerträge in der Freistellungsbescheinigung ist nicht mehr erforderlich, da die betreffenden Informationen nunmehr im Antragsformular abgefragt werden. In den Fällen von sog. abgesetzten Beständen genügt dies jedoch nicht, so dass weiterhin eine Meldung der Kapitalerträge innerhalb von vier Wochen nach Zufluss erforderlich ist.