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      Das BMF nimmt mit Schreiben vom 09.04.2026 Stellung zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022). Außerdem sollen zwei BFH-Urteile veröffentlicht werden.

      Der BFH hatte mit Urteil vom 22.11.2018 (V R 65/17) entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne – mangels Rechtsfähigkeit - nicht Unternehmer sein. Diese Entscheidung erging entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung sowie der geltenden Verwaltungsauffassung. Mit Urteil vom 07.05.2020 (V R 1/18) bestätigte der BFH seine Auffassung. Beide Urteile sollen im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

      Mit dem JStG 2022 wurde § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG mit Wirkung zum 01.01.2023 dahingehend geändert, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte die Anpassung durch den Gesetzgeber, um die Rechtsprechung zu überschreiben und die bisherige Rechtslage im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wiederherzustellen.

      Gemäß BMF-Schreiben handelt es sich um eine Klarstellung. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften und Gesellschaften sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG vorliegen. Hiervon seien u. a. folgende nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde erfasst:

      • Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Dies ist der Fall, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich –ausüben. Dies setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann. Die Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags (z. B. Mietvertrag), wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft. Zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug durch eine danach nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft, deren Gemeinschafter aber selbst Unternehmer sind, vgl. Abschnitt 15.2b Absatz 1 UStAE.
      • British Limiteds: Eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited kann Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Maßgeblich ist, dass sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, nach welchem Recht sie gegründet wurde oder wo ihr Verwaltungssitz liegt. Erwirtschaftet die Limited in Deutschland Umsätze, muss sie sich hier für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Eine Ausnahme besteht, soweit nur Umsätze ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet oder die als Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG gelten.

      Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert (Abschnitte 2.1 und 15.2b).

      Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind mit Inkrafttreten der Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG zum 01.01.2023 anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Grundsätze – entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch für Zeiträume vor dem 01.01.2023 angewendet werden. Sofern die BFH-Urteile vom 22.11.2018 und vom 07.05.2020 für Zeiträume vor dem 01.01.2023 angewendet werden und die Bruchteilsgemeinschaft insoweit nicht als Unternehmerin anzusehen ist, ist dies nur zuzulassen, soweit kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft dementsprechend getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.


      Fundstelle: BMF-Schreiben v. 09.04.2026

      News-Kategorie: Finanzverwaltung

      Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026




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