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      Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2025 (II R 9/23) entschieden, dass der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllen kann. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG sei dabei nicht entsprechend anwendbar.

      Im Streitfall beauftragten die minderjährigen Geschwister A und B im Jahr 2004 ihre Onkel C und D mit einem Treuhandvertrag, eine GbR zu gründen und das Grundstück E zu erwerben. Nach dem Treuhandvertrag sollte der Onkel C (Treuhänder 1) seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für den Neffen A (Treugeber 1) und Onkel D (Treuhänder 2) seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Nichte B (Treugeberin 2) halten. Die Treuhänder sollten sämtliche Gesellschaftsrechte im eigenen Namen, aber nach den Weisungen und für alleinige Rechnung der Treugeber in deren Interesse ausüben. Sämtliche Rechte und Pflichten sollten im Innenverhältnis ausschließlich für Rechnung der Treugeber gelten. Die Treuhandverhältnisse sollten spätestens aufgelöst werden, wenn beide Treugeber das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Treuhänder waren weisungsabhängig und den Treugebern zur Auskunft verpflichtet. Verfügungen bedurften der vorherigen Zustimmung der Treugeber und alle Erträge waren an diese abzuführen. Die Treuhänder hatten Anspruch auf Aufwendungsersatz, nicht aber auf eine besondere Vergütung.

      Im Jahr 2017 vereinbarten die mittlerweile volljährigen Treugeber und die Treuhänder die Auflösung des jeweiligen Treuhandvertrags. Die Treuhänder traten ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil an der GbR an die jeweiligen Treugeber ab. Das Finanzamt setzte für die Auflösung der Treuhandverhältnisse Grunderwerbsteuer gegenüber der GbR fest. Laut Finanzamt hätten die Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöst. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, die Treugeber könnten nicht von sich selbst erwerben. Das Grundstück sei aufgrund des Treuhandvertrags von Anfang an den Treugebern zuzurechnen gewesen. Die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO gälten auch für die Grunderwerbsteuer.

      Nach Auffassung des BFH erfüllt der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft von dem Treuhänder durch den Treugeber den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG (unter den weiteren Voraussetzungen der Norm). Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft liege vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht. Ein Übergang der Anteile auf sogenannte Altgesellschafter stelle hingegen keine Änderung des Gesellschafterbestandes dar. 

      Im Falle der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes sei es zivilrechtlich zu beurteilen, ob der eintretende Gesellschafter ein neuer Gesellschafter im Sinne der Norm ist. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielten dabei keine Rolle. Ein Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter liege daher auch dann vor, wenn ein Treuhänder seine bislang nur treuhänderisch gehaltenen Anteile an der Personengesellschaft auf den Treugeber überträgt. Dadurch werde der Treugeber erstmals zivilrechtlich Gesellschafter der Personengesellschaft. 

      Der Erwerbsvorgang ist nach Auffassung des BFH auch nicht durch entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand werde nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen. § 6 GrEStG sei zwar auf alle steuerbaren Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG anwendbar, also auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Die Steuer werde in den Fällen des fiktiven Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht erhoben, soweit die Gesellschafter der (fiktiv) übertragenden Personengesellschaft an der (fiktiv) aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt bleiben. Bei dem Erwerb eines Personengesellschaftsanteils durch den Treugeber vom Treuhänder fehle es jedoch an einer Beteiligungsidentität. Der Treugeber werde zwar Neugesellschafter der Personengesellschaft. Er sei jedoch zuvor nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt gewesen. 


      Fundstelle: BFH-Urteil II R 9/23

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 15.04.2026


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