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      Seit dem 28.02.2026 findet eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und dem Staat Israel einerseits und der Islamischen Republik Iran (Iran) andererseits statt. Viele Abschlüsse und Lageberichte zum Stichtag 31.12.2025 sind derzeit noch nicht aufgestellt und geprüft oder noch nicht festgestellt bzw. gebilligt.

      Der Fachliche Hinweis des IDW soll erste Hinweise zu zentralen Fragen hinsichtlich der Berücksichtigung des Nahost-Kriegs in der finanziellen und nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung zum 31.12.2025 geben.

      Die Kernaussagen des fachlichen Hinweises werden nachfolgend auszugsweise angeführt.

      Implikationen für Abschlüsse nach IFRS und HGB

      Die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Nahost-Kriegs sind für HGB-Abschlüsse auf Stichtage vor dem 28.02.2026 als wertbegründend einzustufen. Im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen (Konzern-)Abschlusses ist zum 31.12.2025 hierüber zu berichten, wenn darin für die Rechnungslegung des Bilanzierenden ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt.

      In IFRS-Abschlüssen auf Stichtage vor dem 28.02.2026 gelten die Ereignisse als nicht in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen (non-adjusting events). Nach IAS 10 muss für den Fall, dass ein nicht zu berücksichtigendes Ereignis wesentlich ist, über die Art des Ereignisses berichtet werden (IAS 10.21(a)). Gemäß IAS 10.21(b)) ist zusätzlich eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder die Tatsache im Anhang anzugeben, dass eine solche Schätzung nicht möglich ist.

      Implikationen für die Lageberichterstattung

      Der Ausbruch des Nahost-Kriegs wird sich in vielen Fällen in den (Konzern-)Lageberichten für am 31.12.2025 endende Geschäftsjahre zumindest noch in den Risikoberichten niederschlagen. Eine Berichtspflicht im Risikobericht besteht grundsätzlich dann, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens bzw. des Konzerns führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens bzw. des Konzerns vermittelt wird (vgl. DRS 20.11 und 20.146 ff.; zum Erfordernis der Berücksichtigung von nach dem Schluss des Berichtszeitraums neu aufgetretenen Risiken vgl. DRS 20.155).

      Wenn infolge der aktuellen Geschehnisse eine geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten bedeutsamsten Leistungsindikatoren besteht, ist dies entsprechend im Prognosebericht zu verarbeiten.

      Hinweise zu Abschlüssen, die am 28.2.2026 bereits aufgestellt, aber noch nicht festgestellt/gebilligt waren

      Ist der Jahres-/Konzernabschluss nicht bereits vor Ausbruch des Kriegs (28.02.2026) durch das zuständige Unternehmensorgan festgestellt bzw. gebilligt worden, obliegt diesem Organ die Entscheidung, ob die seit der Beendigung der Aufstellung und der Testierung des Jahres-/ Konzernabschlusses und des (Konzern-)Lageberichts eingetretenen Entwicklungen von so erheblicher Bedeutung für das Unternehmen bzw. den Konzern sind, dass der testierte Jahres-/ Konzernabschluss und/oder der testierte (Konzern-)Lagebericht vor der Feststellung bzw. Billigung des Jahres-/Konzernabschlusses noch geändert werden sollen.

      Implikationen für die nichtfinanzielle Berichterstattung zum Stichtag 31.12.2025

      Unternehmen, die ihre nichtfinanzielle (Konzern-)Berichterstattung (§§ 289b bis 289e, §§ 315b, 315c HGB) unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als Rahmenwerk (§ 289d HGB) aufstellen, müssen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Nahost-Kriegs die Regelungen zu Ereignissen nach dem Abschlussstichtag gemäß ESRS 1.94 beachten.

      Der Fachliche Hinweis des IDW ist hier verfügbar.

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