Die Frage, ob der begünstigte Umsatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG) bei der Übernachtung zum Beispiel im Hotel als einheitliche Leistung auch Auswirkungen auf andere dort erbrachte Leistungen wie das Frühstück haben kann, ist seit einigen Jahren ein Dauerbrenner in der umsatzsteuerlichen Literatur. Mit seiner Entscheidung vom 5. März 2026 dürfte der EuGH hoffentlich alle Zweifelsfragen beantwortet haben.
Sachverhalt
Der Bundesfinanzhof legte dem EuGH mehrere Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung kurzfristiger Beherbergungsleistungen in Deutschland vor. Nach deutschem Recht unterliegen kurzfristige Übernachtungen einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz, während Nebenleistungen wie Parkplätze, Frühstück oder andere Zusatzleistungen dem Regelsteuersatz zugeordnet werden, sofern sie nach der nationalen Aufteilungsmethode nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG).
Die betroffenen Unternehmen rügten, dass diese Aufteilung unionsrechtswidrig sei, da es sich um unselbstständige Nebenleistungen handele, die nach dem Grundsatz der einheitlichen Leistung denselben Steuersatz wie die Hauptleistung „Beherbergung“ erhalten müssten.
Der EuGH musste nun klären, ob der Art. 98 MwStSystRL und der Anhang III Nr. 12 es zulassen, dass ein Mitgliedstaat den ermäßigten Steuersatz nur auf den unmittelbar der Unterkunft dienenden Teil anwendet und andere, mit derselben Zahlung abgegoltene Leistungen mit dem Regelsatz besteuert.
Aus den Entscheidungsgründen
Der EuGH stellt zunächst klar, dass Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit einräume, auf bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Die Aufzählung in Anhang III Nr. 12 („Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen“) betreffe eine Kategorie, deren Anwendung die Mitgliedstaaten präzisieren dürften.
Diese Befugnis umfasse auch das Recht, „konkrete und spezifische Aspekte“ dieser Kategorie herauszulösen und differenziert zu behandeln, sofern dies die Systematik der Richtlinie respektiere. Es sei mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat ein Aufteilungsgebot vorsehe, um Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, vom reduzierten Steuersatz auszunehmen.
Eine Nebenleistung (zum Beispiel Parkplatzstellung) könne umsatzsteuerlich getrennt behandelt werden, wenn sie nicht für den Kernnutzen der Beherbergung erforderlich sei und wirtschaftlich eigenständig bleibe. Die bloße Tatsache, dass mehrere Leistungen in einer Pauschale abgegolten werden, führe nicht zwingend zu einer einheitlichen Leistung.
Die steuerliche Neutralität verlange, vergleichbare Leistungen gleich zu besteuern. Die deutsche Regelung verletzt diesen Grundsatz nicht, da der reduzierte Steuersatz ausschließlich auf Leistungen angewendet werde, die funktional der Unterkunft dienten, während andere, qualitativ verschiedene Leistungen (zum Beispiel Parkplatz, Wellnessbereiche, Zusatzservices) nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen kurzzeitigen Beherbergung stünden.
Solange die Kriterien klar, sachgerecht und für Unternehmen vorhersehbar seien, bleibe die Differenzierung unionsrechtskonform. Der EuGH hat keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die deutsche Regelung. Art. 98 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 12 stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die nur die eigentlichen Übernachtungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterwerfe und andere, mit der Beherbergung nicht unmittelbar verbundene Nebenleistungen dem Regelsatz zuordne, selbst wenn diese gemeinsam pauschal berechnet würden.