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      Gegenstand des Urteils war die Frage, ob einem gemeinnützigen Sportverein ein Vorsteuerabzug zusteht oder ob seine Ausgangsumsätze als steuerfreie Umsätze den Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Rasenplatzes verhindern können.

      Der Verein betrieb mehrere Sportarten einschließlich einer wirtschaftlich geführten 1. Herren-Fußballmannschaft, für die Eintrittsgelder erhoben wurden. Außerdem errichtete der Verein einen Kunstrasenplatz mit Vorsteuerabzug, unterstützt durch einen kommunalen Zuschuss. Zur Finanzierung erhob er Mitgliedsbeiträge und wendete darauf pauschal den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an. Das Finanzamt versagte jedoch Vorsteuerabzug und erklärte Mitgliedsbeiträge als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Teilnehmergebühren sportlicher Veranstaltungen), gestützt auf das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2019. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt in weiten Teilen recht, gab aber einen Teil des Vorsteuerabzugs wegen Nutzung durch die Herren-Mannschaft frei. Die vom Verein eingelegte Revision führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung. 

      Aus den Entscheidungsgründen

      a) Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge

      Der BFH bestätigte seine ständige Rechtsprechung (z.B. V R 27/04) und die EuGH-Rechtsprechung („Kennemer Golf“, C‑174/00). Mitgliedsbeiträge stellen danach ein Entgelt für vom Verein erbrachte Leistungen dar, unabhängig von der individuellen Nutzung durch die Mitglieder. Die Verwaltungspraxis, die Mitgliederbeiträge generell als nicht steuerbar ansehe, widerspreche daher dem Unionsrecht (MwStSystRL Art. 2) und der Rechtsprechung.

      b) Abgrenzung zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG

      § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG befreie organisierte sportliche Veranstaltungen, zum Beispiel ein Training unter Anleitung, aber nicht alle Vereinsleistungen oder bloße Nutzungsge­währung von Sportanlagen. Eine Vereinsmitgliedschaft umfasse vielfältige Rechte und Aktivitäten, nicht einzelne, zeitlich begrenzte Veranstaltungen.

      c) Fehlende Prüfung individueller Leistungen

      Das Finanzgericht habe keine klaren Feststellungen getroffen, welche Leistungen konkret erbracht wurden und ob diese in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen können. Daher könne der BFH nicht abschließend entscheiden, ob eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden sei. Der Fall ist daher zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen worden, um festzustellen, welche Leistungen genau erfolgt seien und ob eine Steuerfreiheit eingreife.


      Fundstelle: BFH-Urteil V R 4/23

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 30.03.2026


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