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      Ein gemeinnütziger Sportverein errichtete eine Stadiontribüne und Flutlichtanlage auf städtischem Gelände und zog hierfür Vorsteuern ab. Zur Haftungsbegrenzung übertrug der Verein den Spielbetrieb seiner Herren-Fußballmannschaft auf eine selbst gegründete GmbH (A‑GmbH) und überließ ihr unentgeltlich die Tribüne, das Flutlicht sowie die Spiellizenz.

      Das Finanzamt forderte aufgrund einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 15a UStG eine Korrektur des ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzugs – teils in voller, teils in halber Höhe.

      Die Klage des Vereins vor dem Finanzgericht scheiterte: Nach Auffassung des Gerichts lag eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG vor. Ferner hielt das Gericht eine Korrektur wegen fehlender wirtschaftlicher Organschaft für gerechtfertigt.

      Aus den Entscheidungsgründen

      Der BFH hielt die Revision des Klägers für unbegründet und wies sie zurück, da sich die Entscheidung des FG aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 126 Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung). Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass die unentgeltliche Überlassung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage durch den Kläger an die A-GmbH als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar sei.

      Eine steuerbare Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG sei nicht gegeben, da bei der Zweckerreichung der Auslagerung nicht unternehmensfremde, sondern weiterhin unternehmensbezogene Interessen im Vordergrund stünden. Eine steuerpflichtige Entnahme liege dann nicht vor. Jahresbeiträge von Trainings- oder Spielteilnahme für Vereine seien umsatzsteuerlich als Gegenleistung anzusehen, sodass der Verein daher Unternehmer sei.

      Der BFH bestätigte zunächst die Auffassung des FG, dass eine Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zwischen der A-GmbH und dem Verein nicht gegeben sei. Entscheidend sei hierfür, dass die A‑GmbH weder finanziell noch wirtschaftlich so ins Unternehmen des Vereins eingegliedert gewesen sei, dass unentgeltliche Leistungen (wie die Überlassung von Tribüne, Flutlicht, Spiellizenz) eine Organisationseinheit bilden könnten. Solche Leistungen genügten nicht, um eine wirtschaftliche Eingliederung zu begründen.

      Trotz des Wegfalls der Entnahmebesteuerung stelle die unentgeltliche Überlassung dennoch eine „Änderung der Verhältnisse“ dar, weil die Nutzung sich auf die Unternehmensstruktur ausgewirkt habe. Dies rechtfertige eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG (entgegen der Bewertung durch das Finanzgericht).


      Fundstelle: BFH-Urteil V R 36/23

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 30.03.2026


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