Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand, bei diesem nicht zu Arbeitslohn führen, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Az. VI R 18/24).
Dies gelte auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere "Bezüge und Vorteile", die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.
Im vorliegenden Fall veranstaltete der Arbeitgeber einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten bei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen seien. Es berief sich auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers insgesamt steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Der BFH kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass Arbeitslohn in der Regel nur vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine private Feier des Arbeitnehmers finanziert, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden, da es in diesem Fall an einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers fehle. Ob eine Feierlichkeit des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers vorliegt, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Diese Grundsätze hat der BFH bereits im Jahr 2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds aufgestellt (Urteil vom 28.01.2003, VI R 48/99) und sie nun – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden übertragen. Die Finanzbehörden wendeten die Grundsätze bisher lediglich auf Feierlichkeiten anlässlich eines runden Geburtstags, nicht aber aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers an (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR).
Im vorliegenden Fall habe die Verabschiedung überwiegend beruflichen Charakter. Sie stelle den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und sei folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Für eine betriebliche Veranlassung spreche außerdem, dass der Arbeitgeber als Gastgeber auftrat, die Gästeliste bestimmte, die Feier in Geschäftsräumen stattfand und gleichzeitig die Amtseinführung des Nachfolgers stattfand. Auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten seien kein Arbeitslohn, wenn – wie im Streitfall – die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Das Überschreiten der 110 € Grenze pro Teilnehmenden war für den BFH unbeachtlich. In diesem Punkt widersprach der BFH auch der Regelung der Lohnsteuer-Richtlinie zu den Geburtstagsfeiern, die eine Zurechnung der Kosten des zu feiernden Arbeitnehmers selbst und seiner Angehörigen vorsieht, wenn die Kosten pro Teilnehmenden mehr als 110 Euro betragen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR).
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil positioniert.