Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen“ veröffentlicht.
Inhalt des Gesetzentwurfs
Im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) müssen Unternehmensgruppen einen sogenannten Mindeststeuer-Bericht (GIR- GloBE Information Return) abgeben. In diesem sind bestimmte Kennziffern über die betreffenden Unternehmensgruppen enthalten. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des internationalen Informationsaustauschs in Bezug auf GloBE-Informationen. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, hat sich die Staatengemeinschaft darauf verständigt, durch die vorliegende völkerrechtliche Mehrseitige Vereinbarung vom 19. September 2025 einen automatischen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen zu etablieren. Ein solcher Austausch zwischen zwei Vertragsstaaten beginnt erst dann, wenn von beiden Vertragsstaaten alle Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllt wurden und insbesondere zugesichert wurde, die jeweiligen Anforderungen an den Datenschutz zu beachten.
Ohne ein koordiniertes Austauschsystem müssten multinationale Unternehmensgruppen ihre Mindeststeuer‑Berichte in mehreren Staaten einreichen; gleichzeitig hätten die Steuerverwaltungen keinen verlässlichen Zugang zu den für die Prüfung der Mindestbesteuerung erforderlichen Daten. Durch den automatischen Informationsaustausch ist es möglich, den Mindeststeuer-Bericht zentral (in der Regel bei der zuständigen Behörde der obersten Muttergesellschaft) einzureichen. Dadurch sollen multiple Abgabeverpflichtungen durch den Steuerpflichtigen vermieden werden.
Für in Deutschland ansässige Unternehmensgruppen wird sichergestellt, dass die in Deutschland belegenen obersten Muttergesellschaften den Bericht nur in Deutschland nach den hier geltenden Regeln einreichen müssen. Gleichzeitig wird eine Geschäftseinheit von der Verpflichtung zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts in ihrem Belegenheitsstaat entbunden, wenn der Mindeststeuer-Bericht innerhalb der Einreichungsfrist von der obersten Muttergesellschaft oder einer beauftragten Geschäftseinheit eingereicht wird, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, das mit den betreffenden Steuerhoheitsgebiete eine der Mehrseitigen Vereinbarung entsprechende Vereinbarung geschlossen hat.
Im Gegenzug erhält Deutschland grundsätzlich von den beteiligten Staaten den Mindeststeuer-Bericht derjenigen Unternehmensgruppen, die in Deutschland über Geschäftseinheiten verfügen.
Das Umsetzungsgesetz besteht aus nur zwei Artikeln. In Artikel 1 wird der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung dem Gesetz angefügt. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Unterzeichnerstaaten
Die Mehrseitige Vereinbarung wurde bislang auch durch folgende Staaten unterzeichnet:
- Belgien
- Dänemark
- Finnland
- Frankreich
- Gibraltar
- Irland
- Italien
- Japan
- Korea
- Liechtenstein
- Luxemburg
- Neuseeland
- die Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Portugal
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Südafrika
- Ungarn
- Vereinigte Königreich.
Mit diesen Staaten sollen die Informationen aus der GloBE-Erklärung der multinationalen Unternehmensgruppe automatisch ausgetauscht werden. Es ist beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnen, GloBE-Informationen auszutauschen.
Aufbau der Mehrseitigen Vereinbarung
- § 1: Begriffsbestimmungen.
- § 2: Verpflichtung zum Austausch der in Mindeststeuer-Berichten enthaltenen Informationen (GloBE-Informationen)
- § 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs
- § 4: Verpflichtung zur Einhaltung und Durchsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung
- § 5: Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der auszutauschenden Informationen sowie zur Schaffung der für den Datenschutz erforderlichen Schutzvorkehrungen
- § 6: Festlegung, welches Verfahren einzuhalten ist, wenn bei der Durchführung oder Auslegung der Mehrseitigen Vereinbarung Konsultationen erforderlich sind
- § 7: Festlegung von Voraussetzungen für eine wirksame Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung
- § 8: Nennung allgemeiner Bestimmungen, unter denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam wird und ein automatischer Informationsaustausch möglich ist
- § 9: Regelung der Funktion des Sekretariats der OECD als Koordinierungsgremium.