Das BMF hat einen Entwurf für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung - Außenprüfungsordnung (ApO) veröffentlicht. Die Außenprüfungsordnung soll die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15.03.2000 ersetzen.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 (BGBl I, S. 2730) wurden in der Abgabenordnung (AO) die gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung teilweise geändert. Ziel dieser Änderungen war es, die Außenprüfung zu beschleunigen.
Die wesentlichen Änderungen in der AO zur Beschleunigung der Außenprüfung waren:
- Ablaufhemmung bei Außenprüfungen (§§ 171 Abs. 4, 197 Abs. 5 AO)
- Ende der Ablaufhemmung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kj. der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
- Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kj., das auf das Kj. des Wirksamwerdens des Steuerbescheids folgt
- Prüfungsanordnung (§ 197 AO)
- Anforderung von Buchführungsunterlagen bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung möglich
- Vorlage innerhalb angemessener Frist – bereits vor Beginn der Außenprüfung
- Festlegung und Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten für die Außenprüfung
- Mitwirkungspflichten (§§ 199, 200a AO)
- Regelmäßig Gespräche zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem über festgestellte Sachverhalte und steuerlichen Auswirkungen
- Festlegung im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von Rahmenbedingungen für seine Mitwirkung nach § 200 AO
- Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen: Aufforderung zur Mitwirkung durch Verwaltungsakt, Frist zur Erfüllung der Vorgaben = ein Monat, bei Nichterfüllung: u.a. Mitwirkungsverzögerungsgeld, längere Festsetzungsfrist
- Darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen
- Teilabschlussbescheide (§ 180 Abs. 1a AO)
- Möglichkeit, während der Außenprüfung Teilabschlussbescheide zu erlassen (Ermessen Finanzbehörde; auch auf Antrag des Stpfl. bei erheblichem Interesse)
- Gesonderte Feststellung über abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen aus in sich abgeschlossenen und abschließend geprüften Sachverhalten; Bindung für Steuer-/Feststellungsbescheide
- Auf Antrag verbindliche Zusage vor Abschluss der Außenprüfung möglich
- Elektronische Kommunikation: Verhandlungen, Besprechungen, Schlussbesprechungen zu einer Außenprüfung können auch elektronisch durchgeführt werden, z. B. Telefon-/Videokonferenz, §§ 87a Abs. 1a, 201 Abs. 1 AO.
Die neuen oder geänderten Vorschriften wurden laut Verordnungsbegründung in die BpO 2000 eingearbeitet. Daneben würden weitere Änderungen vorgenommen, die insbesondere auf eine Beschleunigung der Außenprüfungen gerichtet sind und die die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und des BZSt verbessern sollen.
Gleich zu Beginn der Außenprüfungsordnung wird laut Verordnungsbegründung der Grundsatz der risikoorientierten Prüfung und der angestrebten Zeitnähe explizit betont, ohne dass die Steuerpflichtigen einen Anspruch auf zeitnahe Prüfung daraus ableiten können (§ 2 ApO-E). Die Außenprüfung solle grundsätzlich zeitnah nach Ablauf des letzten zu prüfenden Veranlagungs- oder Anmeldezeitraums erfolgen. Erkenntnisse aus (internationalen) Risikobewertungsverfahren sollen bei der Fall- und Prüffeldauswahl berücksichtigt werden (aktuell Fälle des § 89b AO).
Die Einordnung in Größenklassen (Großbetriebe (G) Mittelbetriebe (M) Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst)) ist unverändert. Großbetriebe und Konzerne sollen im Grundsatz anschlussgeprüft werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ApO-E). Zur Förderung eines risikoorientierten Prüfungsansatzes seien nunmehr Kriterien für ein Absehen von der Anschlussprüfung enthalten, die deutlich machten, dass das Absehen von einer Anschlussprüfung grundsätzlich zulässig sei. Im Hinblick auf die angestrebte Beschleunigung der Außenprüfung werde ein Zusatz aufgenommen, dass der Prüfungszeitraum bei anderen Betrieben auch auf zwei oder nur einen Besteuerungszeitraum festgelegt werden kann (§ 5 Abs. 2 ApO-E)
Die BpO 2000 enthielt in § 4a eine Regelung zur Prüfung zeitnaher Besteuerungszeiträume (zeitnahe Betriebsprüfung). Da nunmehr insgesamt eine zeitnahe Betriebsprüfung in allen Prüfungsfällen (gesetzlich) angestrebt werde, soll § 4a BpO 2000 gestrichen werden. Die Zeitnähe werde künftig dadurch erreicht, dass die Ablaufhemmung für das Ende der Festsetzungsfrist – vorbehaltlich einer anderweitigen und weitergehenden Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist - spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.
Die Außenprüfungsordnung enthält weder Ausführungen zur (neuen) Berichtigungspflicht von Erklärungen gem. § 153 Abs. 4 AO noch zur Erprobung alternativer Prüfungsmethoden gem. Art. 97 § 38 EGAO (Wirksamkeit eines vom Steuerpflichtigen eingesetzten Steuerkontrollsystems (Tax Compliance Management Systeme) und der damit verbundenen Möglichkeit für die verbindliche Zusage bzgl. Beschränkungen von Art und Umfang der Ermittlungen für die nächste Außenprüfung.
Die Außenprüfungsordnung soll am Tage nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in Kraft treten. Gleichzeitig soll dann die Betriebsprüfungsordnung außer Kraft treten. Der Verordnung muss der Bundesrat zustimmen.