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      Das BMF hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG veröffentlicht.

      Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.03.2026

      Die Allgemeinverfügung ergeht aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2023, 2 BvL 22/17, und vom 21. Februar 2025, 1 BvR 2267/23 (nachfolgend BFH-Beschluss vom 2. Juli 2025, XI B 19/25 (XI B 104/21)).

      Am 18. März 2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen

      • Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer

      • gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG

      • Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags 

      • gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen 

      • Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen,

      werden mit der Allgemeinverfügung zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz.

       Entsprechendes gilt für am 18. März 2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im o.g. Sinne. 


      Fundstelle: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.03.2026

      News-Kategorie: Finanzverwaltung

      Veröffentlichungsdatum: 25.03.2026




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