Das BMF hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG veröffentlicht.
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.03.2026
Die Allgemeinverfügung ergeht aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2023, 2 BvL 22/17, und vom 21. Februar 2025, 1 BvR 2267/23 (nachfolgend BFH-Beschluss vom 2. Juli 2025, XI B 19/25 (XI B 104/21)).
Am 18. März 2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen
Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG
Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags
gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen,
werden mit der Allgemeinverfügung zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. März 2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im o.g. Sinne.